Norm
StGB §159Rechtssatz
Die Beweislast für das Vorliegen einer bloßen Zahlungsstockung trifft den Schuldner. Kann er seine fälligen Verbindlichkeiten nicht erfüllen, dann obliegt es ihm, den sicheren Eingang ausreichender Mittel in naher Zukunft nachzuweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0095086Dokumentnummer
JJR_19891219_OGH0002_0020OB00143_8900000_002