RS OGH 1989/12/19 2Ob143/89

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.1989
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Norm

StGB §159

Rechtssatz

Die Beweislast für das Vorliegen einer bloßen Zahlungsstockung trifft den Schuldner. Kann er seine fälligen Verbindlichkeiten nicht erfüllen, dann obliegt es ihm, den sicheren Eingang ausreichender Mittel in naher Zukunft nachzuweisen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0095086

Dokumentnummer

JJR_19891219_OGH0002_0020OB00143_8900000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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