RS OGH 1989/12/19 10ObS397/89, 10ObS203/93, 10ObS10/99i, 10ObS176/02h

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Veröffentlicht am 19.12.1989
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Norm

ASVG §235 Abs3
ASVG §255 A
ASVG §255 Ca
ASVG §273

Rechtssatz

Der OGH teilt die bereits vom Oberlandesgericht Wien als dem damaligen Höchstgericht vertretene Rechtsansicht, daß auch ohne Vorliegen der allgemeinen Anspruchsvoraussetzung der Erfüllung der Wartezeit ein Anspruch auf Invaliditätspension besteht, wenn die Folgen eines Arbeitsunfalles die vor dem Unfall vorhandene wenn auch geminderte aber noch bestehende Arbeitsfähigkeit des Versicherten so vermindern, daß durch deren Zusammenwirken Invalidität gemäß § 255 ASVG anzunehmen ist (SV 21/25 ua). Die Invalidität muß daher, wenn schon nicht die ausschließliche so doch eine wesentliche Folge des Arbeitsunfalles oder der Berufskrankheit sein. Eine zur Invalidität führende Minderung der Arbeitsfähigkeit durch Leiden, die erst nach dem Unfall entstehen, kann jedoch den Tatbestand des § 235 Abs 3 ASVG nicht herstellen. Bei der Beurteilung solcher Leiden ist das Erfordernis der Erfüllung der Wartezeit beachtlich.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 397/89
    Entscheidungstext OGH 19.12.1989 10 ObS 397/89
    Veröff: SSV-NF 3/160
  • 10 ObS 203/93
    Entscheidungstext OGH 13.10.1993 10 ObS 203/93
  • 10 ObS 10/99i
    Entscheidungstext OGH 09.02.1999 10 ObS 10/99i
    Vgl auch
  • 10 ObS 176/02h
    Entscheidungstext OGH 18.06.2002 10 ObS 176/02h
    Auch; nur: Der OGH teilt die bereits vom Oberlandesgericht Wien als dem damaligen Höchstgericht vertretene Rechtsansicht, daß auch ohne Vorliegen der allgemeinen Anspruchsvoraussetzung der Erfüllung der Wartezeit ein Anspruch auf Invaliditätspension besteht, wenn die Folgen eines Arbeitsunfalles die vor dem Unfall vorhandene wenn auch geminderte aber noch bestehende Arbeitsfähigkeit des Versicherten so vermindern, daß durch deren Zusammenwirken Invalidität gemäß § 255 ASVG anzunehmen ist (SV 21/25 ua). (T1) Beisatz: Hier: Berufsunfähigkeit. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0084823

Dokumentnummer

JJR_19891219_OGH0002_010OBS00397_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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