Norm
ASVG §235 Abs3Rechtssatz
Der OGH teilt die bereits vom Oberlandesgericht Wien als dem damaligen Höchstgericht vertretene Rechtsansicht, daß auch ohne Vorliegen der allgemeinen Anspruchsvoraussetzung der Erfüllung der Wartezeit ein Anspruch auf Invaliditätspension besteht, wenn die Folgen eines Arbeitsunfalles die vor dem Unfall vorhandene wenn auch geminderte aber noch bestehende Arbeitsfähigkeit des Versicherten so vermindern, daß durch deren Zusammenwirken Invalidität gemäß § 255 ASVG anzunehmen ist (SV 21/25 ua). Die Invalidität muß daher, wenn schon nicht die ausschließliche so doch eine wesentliche Folge des Arbeitsunfalles oder der Berufskrankheit sein. Eine zur Invalidität führende Minderung der Arbeitsfähigkeit durch Leiden, die erst nach dem Unfall entstehen, kann jedoch den Tatbestand des § 235 Abs 3 ASVG nicht herstellen. Bei der Beurteilung solcher Leiden ist das Erfordernis der Erfüllung der Wartezeit beachtlich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0084823Dokumentnummer
JJR_19891219_OGH0002_010OBS00397_8900000_001