RS OGH 1989/12/19 10ObS211/89, 10ObS264/93, 10ObS59/94, 10ObS166/94, 10ObS20/95, 10ObS422/98a, 10ObS

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Veröffentlicht am 19.12.1989
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Norm

ASVG §133 Abs2

Rechtssatz

Wenn auch Gesamtverträge und Honorarordnungen für praktische Ärzte und Fachärzte nur inter partes bindend sind und den Anspruch des Versicherten auf ausreichende und zweckmäßige Behandlung nicht einzuschränken vermögen, so sind sie doch zunächst ein Indiz für die Beurteilung, ob eine Krankenbehandlung im Sinne des § 133 Abs 3 ASVG "zweckmäßig ist und das Maß des Notwendigen nicht überschreitet".

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0083790

Dokumentnummer

JJR_19891219_OGH0002_010OBS00211_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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