RS OGH 1989/12/19 2Ob118/89

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Veröffentlicht am 19.12.1989
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Norm

ASVG §100

Rechtssatz

Nach § 100 ASVG erlöschen Ansprüche auf eine laufende Leistung in der Unfallversicherung und der Pensionsversicherung mit der Verheiratung der rentenberechtigten (pensionsberechtigten) Witwe. Eine Lebensgemeinschaft hat diese Wirkung nicht, ebensowenig eine nur kirchlich geschlossene Ehe, die für den staatlichen Bereich keine Rechtswirkungen erzeugt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0083962

Dokumentnummer

JJR_19891219_OGH0002_0020OB00118_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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