Norm
StGB §84 Abs1 ARechtssatz
Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes sind Knochenbrüche in aller Regel an sich schwere Verletzungen, es sei denn, es handelt sich um kleinere Knochen von untergeordneter Bedeutung. Der Bruch einer Rippe ohne wesentliche Dislokation der Bruchstücke kann demnach - ebenso wie ein einfacher Nasenbeinbruch - unter Umständen noch eine leichte Verletzung sein, wenn damit weder wesentliche Funktionseinbußen, noch gesundheitsschädigende Folgebeschwerden verbunden sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0092611Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.10.2021