RS OGH 1989/12/20 9ObA339/89, 9ObA74/91, 9ObA217/00b, 14Os2/05h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.12.1989
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Norm

AngG §7 Abs1 Fall1
AngG §27 Z3 Fall1 E3

Rechtssatz

Die Kapitalbeteiligung an einem Unternehmen allein ist nicht als Betrieb eines selbständigen kaufmännischen Unternehmens anzusehen (hier Mehrheitsbeteiligung an einer GmbH ohne Teilnahme an der Geschäftsführung).

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 339/89
    Entscheidungstext OGH 20.12.1989 9 ObA 339/89
    Veröff: Arb 10833 = SZ 62/215
  • 9 ObA 74/91
    Entscheidungstext OGH 29.05.1991 9 ObA 74/91
    Auch; Veröff: Arb 10940 = SZ 64/68
  • 9 ObA 217/00b
    Entscheidungstext OGH 24.01.2001 9 ObA 217/00b
    nur: Die Kapitalbeteiligung an einem Unternehmen allein ist nicht als Betrieb eines selbständigen kaufmännischen Unternehmens anzusehen. (T1) Beisatz: Es ist nicht auf die bloße Einflussmöglichkeit, sondern nur darauf abzustellen, ob zur kapitalsmäßigen Beteiligung an der Gesellschaft eine Mitwirkung an der Geschäftsführung des Unternehmens kommt. (T2) Beisatz: Hier: Erwerb von GmbH-Geschäftsanteilen. (T3)
  • 14 Os 2/05h
    Entscheidungstext OGH 10.05.2005 14 Os 2/05h
    Auch; nur T1; Beis wie T2

Schlagworte

SW: Angestellte, Beteiligung, Konkurrenzverbot, Wettbewerbsverbot, Anteile, GmbH, Gesellschaft, gesetzlicher Entlassungsgrund

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0028890

Dokumentnummer

JJR_19891220_OGH0002_009OBA00339_8900000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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