Norm
ArbVG §3 Abs1Rechtssatz
Den Kollektivvertragsparteien steht es frei, Inhaltsnormen lediglich dispositive Wirkung zu verleihen. Der Wortlaut des Arbeitsverfassungsgesetzes, insbesondere § 3 Abs 1, wie auch sein systematischer Aufbau, schließt diese Möglichkeit nicht aus. Wenn es den Kollektivvertragsparteien freisteht, bestimmte Materien ungeregelt zu lassen und auf diese Weise der Betriebsvereinbarung und dem Arbeitsvertrag die Ausgestaltung der Arbeitsbedingungen völlig frei zu geben, ist nicht einzusehen, warum sie Inhaltsnormen nicht auch nachgiebig gestalten können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0051032Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.04.2013