Norm
AngG §7 Abs1Rechtssatz
Während das Wettbewerbsverbot im Sinne des § 7 Abs 1 zweiter Tatbestand AngG den Arbeitgeber vor unerwünschter Konkurrenz durch den Arbeitnehmer im eigenen Geschäftszweig schützen soll, zielt das Verbot des Betriebes eines selbständigen kaufmännischen Unternehmens vor allem darauf ab, dem Arbeitgeber die volle Arbeitskraft seines Angestellten und die uneingeschränkte Vertretung der Interessen des Betriebes zu sichern.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Konkurrenzverbot, gesetzlicher Entlassungsgrund, ZweckEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0027875Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.07.2012