RS OGH 1989/12/20 9ObA343/89, 9ObA83/17x

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Veröffentlicht am 20.12.1989
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Norm

AngG §10 Abs4 IV

Rechtssatz

Die in dieser Gesetzesstelle geregelte Abrechnung hat die bereits fälligen Provisionen zum Gegenstand. Neben der Bezeichnung der Geschäfte hat sie auch die Zahlungseingänge zu umfassen, soweit davon die Fälligkeit der Provision abhängt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Beteiligung, Vergütung, Belohnung, Entgelt, Gehalt, Lohn, Angestellte, Berechnung, Bemessung, Vertreter, Vermittler

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0028063

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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