Norm
AngG §10 Abs4 IVRechtssatz
Die in dieser Gesetzesstelle geregelte Abrechnung hat die bereits fälligen Provisionen zum Gegenstand. Neben der Bezeichnung der Geschäfte hat sie auch die Zahlungseingänge zu umfassen, soweit davon die Fälligkeit der Provision abhängt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Beteiligung, Vergütung, Belohnung, Entgelt, Gehalt, Lohn, Angestellte, Berechnung, Bemessung, Vertreter, VermittlerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0028063Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.01.2018