Norm
ASGG §54 Abs2Rechtssatz
Mit dem Erfordernis der Kollektivvertragsfähigkeit soll nur eine Interessenwahrung durch die hiezu im arbeitsrechtlichen Bereich typischerweise berufenen Verbände statuiert werden, wobei allerdings der Vorrang der freiwilligen Berufsvereinigungen nach § 6 ArbVG zu beachten ist (9 Ob A 502/89).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0085695Dokumentnummer
JJR_19891220_OGH0002_009OBA00513_8900000_007