Norm
VerG §4Rechtssatz
Das einzelne mitzeichnende Vorstandsmitglied kann seine Mitwirkung an organschaftlichen Vertretungshandlungen im Einzelfall verweigern, aber niemals positiv erzwingen. Seine (fakultative) Mitwirkung ist vielmehr stets davon abhängig, daß er von einem gesetzlichen Vertreter des Vereins dazu herangezogen wird. Insofern ist die Situation eines in Vereinsangelegenheiten neben dem Obmann (Stellvertreter) fakultativ mitzeichnenden Mitglieds des Vorstandes durchaus mit der Stellung eines Prokuristen im Rahmen der sogenannten "gemischten Vertretung" vergleichbar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0080255Dokumentnummer
JJR_19891220_OGH0002_009OBS00029_8900000_003