RS OGH 1989/12/20 9ObS29/89

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.12.1989
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Norm

VerG §4

Rechtssatz

Das einzelne mitzeichnende Vorstandsmitglied kann seine Mitwirkung an organschaftlichen Vertretungshandlungen im Einzelfall verweigern, aber niemals positiv erzwingen. Seine (fakultative) Mitwirkung ist vielmehr stets davon abhängig, daß er von einem gesetzlichen Vertreter des Vereins dazu herangezogen wird. Insofern ist die Situation eines in Vereinsangelegenheiten neben dem Obmann (Stellvertreter) fakultativ mitzeichnenden Mitglieds des Vorstandes durchaus mit der Stellung eines Prokuristen im Rahmen der sogenannten "gemischten Vertretung" vergleichbar.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0080255

Dokumentnummer

JJR_19891220_OGH0002_009OBS00029_8900000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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