RS OGH 1989/12/20 9ObS29/89, 8ObS339/97d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.12.1989
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Norm

IESG §1 Abs6 Z2
VerG §4 Abs2 lite
VerG §4 Abs2 litf
VerG §4 Abs2 lith

Rechtssatz

Der dem Vereinsvorstand angehörende Stellvertreter des Kassiers ist nicht Mitglied jenes Organs, das im Sinne des § 1 Abs 6 Z 2 IESG zur gesetzlichen Vertretung des Vereins berufen ist. Gesetzlicher Vertreter des Vereins ist der Obmann, (dessen Stellvertreter), der den Verein nach außen vertritt.

Entscheidungstexte

  • 9 ObS 29/89
    Entscheidungstext OGH 20.12.1989 9 ObS 29/89
    Veröff: GesRZ 1990,47 = ecolex 1990,170
  • 8 ObS 339/97d
    Entscheidungstext OGH 12.03.1998 8 ObS 339/97d
    Vgl aber; Beisatz: Hingegen fällt der im Falle der Verhinderung des Obmannes nach den Statuten zur Vertretung des Vereins nach außen berufene Schriftführer unter die Ausschlußbestimmung, ohne daß es darauf ankommt, ob er tatsächlich nach außen vertreten hat. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0077377

Dokumentnummer

JJR_19891220_OGH0002_009OBS00029_8900000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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