Norm
ABGB §1336 CRechtssatz
Die Schadenspauschalierung hat die Konsequenz, daß ein den Betrag der Pauschalierung übersteigender Schaden nicht verlangt werden kann; andererseits kann die Vertragsstrafe (wegen Verletzung der Konkurrenzklausel) in vereinbarter Höhe grundsätzlich auch dann begehrt werden, wenn der Schaden die Höhe der Konventionalstrafe nicht erreicht oder wenn kein Schaden eingetreten ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Angestellte, Konventionalstrafe, Vereinbarung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Beschränkung, Erwerbstätigkeit, Ersatz, Schadenersatz, Treuepflicht, Gesetzwidrigkeit, Sittenwidrigkeit, gute SittenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0029835Zuletzt aktualisiert am
09.07.2008