Norm
VerG §4Rechtssatz
Der Vorstand (auch Ausschuß, Vereinsleitung und Präsidium) ist nach der üblichen Praxis ein Kollegialorgan, das aus mindestens drei Personen besteht. Die Statuten haben anzugeben, wer ihm angehört. Meist ist dies der Obmann, der Schriftführer und der Kassier, allenfalls auch deren Stellvertreter sowie weitere Vorstandsmitglieder.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0080267Dokumentnummer
JJR_19891220_OGH0002_009OBS00029_8900000_004