RS OGH 1989/12/20 9ObS29/89

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.12.1989
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Norm

VerG §4

Rechtssatz

Der Vorstand (auch Ausschuß, Vereinsleitung und Präsidium) ist nach der üblichen Praxis ein Kollegialorgan, das aus mindestens drei Personen besteht. Die Statuten haben anzugeben, wer ihm angehört. Meist ist dies der Obmann, der Schriftführer und der Kassier, allenfalls auch deren Stellvertreter sowie weitere Vorstandsmitglieder.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0080267

Dokumentnummer

JJR_19891220_OGH0002_009OBS00029_8900000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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