Norm
ABGB §1336 Abs2 FRechtssatz
Auf den Betrag des dem Arbeitgeber durch einen Vertragsbruch des Arbeitnehmers entstandenen Schadens kann bei Mäßigung der Konventionalstrafe nur dann Bedacht genommen werden, wenn eine Behauptung des Arbeitgebers vorliegt, daß überhaupt ein konkreter Schaden eingetreten ist. (§ 48 ASGG)
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Angestellte, Konkurrenzverbot, Konkurrenzklausel, Wettbewerbsverbot, Vertragsstrafe, Vereinbarung, Verletzung, Verstoß, GrenzenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0029962Dokumentnummer
JJR_19891220_OGH0002_0090OB00349_8900000_001