Norm
StGB §76Rechtssatz
Der Gesetzgeber hat den weiten Begriff der Gemütsbewegung gerade deshalb gewählt, um damit in gleicher Weise sowohl die sogenannten sthenischen Affekte, zB Zorn, Empörung und Aufwallung, als auch die Affekte asthenischer Natur, wie insbesondere die einen Affekt und damit auch eine Gemütsbewegung darstellende Mutlosigkeit (siehe § 3 Abs 2 StGB: Furcht) und die Verzweiflung zu erfassen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0092284Dokumentnummer
JJR_19891221_OGH0002_0130OS00133_8900000_002