Norm
ZPO §528 BRechtssatz
Wurde von den Vorinstanzen bewußt im Vorprüfungsverfahren beschlußmäßig entschieden, so ist der OGH auf Grund der Bestimmung des § 528 Abs 1 Z 1 ZPO nicht berechtigt, zu prüfen, ob die Rechtsansicht der Vorinstanzen bezüglich der Zuweisung der von ihm entschiedenen Frage in das Vorprüfungsverfahren richtig ist oder nicht. Auch eine Fehlbeurteilung durch die Vorinstanzen würde einen weiteren Rechtszug ausschließen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0044095Dokumentnummer
JJR_19891221_OGH0002_0070OB00728_8900000_001