Norm
ZPO §460 Z1Rechtssatz
Eine Vorgangsweise nach § 87 GOG ist im wesentlichen auf die in Z 4 genannten Verfahren beschränkt und im streitigen Scheidungsverfahren nur dort anwendbar, so das persönliche Erscheinen einer Partei zur Klärung amtswegig zu ermittelnder Umstände (zB Prozeßfähigkeit, andere Prozeßvoraussetzungen, Statusfragen im Zusammenhang mit einer kollisionsrechtlichen Anknüpfung) als erforderlich angesehen wird, nicht aber zur bloßen Beweisaufnahme.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0041677Dokumentnummer
JJR_19891221_OGH0002_0060OB00715_8900000_001