Norm
FinStrG §11Rechtssatz
Die Zurechnung der bandenmäßigen Begehung der Tatbestände nach § 12 Abs 2, zweiter Fall, SGG und § 38 Abs 1 lit b FinStrG setzt jedenfalls voraus, daß das einzelne Bandenmitglied, wenn es auch nicht unmittelbarer Täter ist, in einer anderen in § 12 StGB bzw § 11 FinStrG beschriebenen Beteiligungsform an der Tat mitwirkt, wobei dies im Fall eines sonstigen Tatbeitrages keineswegs die Anwesenheit des Beitragstäters bei der Tatausführung oder eine zeitliche Nähe des tatfördernden Beitrages hiezu erfordert.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0086954Dokumentnummer
JJR_19891221_OGH0002_0120OS00161_8900000_001