- 6 Ob 693/89
Veröff: SZ 62/218
- 3 Ob 508/91
Auch; Veröff: SZ 64/13 = JBl 1991,520
- 7 Ob 551/92
- 2 Ob 598/94
Beisatz: Auch bloße Erkennbarkeit des Vollmachtsmissbrauches genügt für die Unwirksamkeit des Geschäfts. (T1)
- 1 Ob 600/94
- 3 Ob 1043/95
Entscheidungstext OGH 10.05.1995 3 Ob 1043/95
- 6 Ob 651/95
Entscheidungstext OGH 25.01.1996 6 Ob 651/95
nur: Dies gilt allerdings nicht, wenn der Dritte Kenntnis vom Vollmachtsmissbrauch des Vertreters hatte, denn dann ist er nicht schutzwürdig. (T2); Beis wie T1
- 4 Ob 2078/96h
Entscheidungstext OGH 25.06.1996 4 Ob 2078/96h
nur T2; Beisatz: Beim Missbrauch der Vertretungsmacht genügt grob fahrlässige Unkenntnis des Vollmachtsmissbrauchs für die Unwirksamkeit des Geschäfts mit dem Dritten. (T3) Veröff: SZ 69/149
- 4 Ob 2298/96m
Entscheidungstext OGH 15.10.1996 4 Ob 2298/96m
nur: Missbraucht der Vertreter seine Vertretungsmacht, so wird dadurch im allgemeinen aus Gründen des Verkehrsschutzes die Gültigkeit des vom Vertreter mit einem Dritten abgeschlossenen Geschäftes nicht berührt. (T4); Beisatz: Es sei denn, dass Vertreter und Dritter absichtlich zusammengewirkt haben, um den Vertretenen zu schädigen (Kollusion). (T5)
- 7 Ob 2343/96a
Entscheidungstext OGH 02.04.1997 7 Ob 2343/96a
Beis wie T3
- 7 Ob 108/97a
Beisatz: Der Vertretungsakt ist nach herrschender Auffassung auch ohne arglistiges Zusammenwirken ungültig, wenn der Dritte den (bewussten) Missbrauch, das pflichtwidrige Handeln des Vertreters zum Nachteil des Vertretenen kannte oder ihm der Missbrauch nur aus grober Fahrlässigkeit unbekannt blieb (Koziol-Welser 10 I 176; WoBl 1996, 31/4). (T6)
- 8 ObA 114/98t
Vgl auch; nur T4; Beis wie T6; Beisatz: Dies muss umsomehr gelten, wenn der Handelnde gar keine Vertretungsmacht zum Abschluss einer Vereinbarung hatte und den Arbeitnehmern aus den Begleitumständen der offenbare Missbrauch bzw das zumindest grob treuwidrige Verhalten des Abteilungsleiters auffallen musste. (T7)
- 1 Ob 98/01w
Vgl; Beisatz: Der Missbrauch der Vertretungsmacht betrifft nicht das Handeln ohne Vollmacht, sondern nur den für den Erklärungsempfänger aus besonderen Gründen nicht erkennbaren ermächtigungswidrigen Gebrauch einer im Außenverhältnis nach
§ 1029 ABGB bestehenden Vertretungsmacht. (T8)
- 3 Ob 117/03g
Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T5
- 9 Ob 25/08d
Entscheidungstext OGH 05.08.2009 9 Ob 25/08d
Beisatz: Der Dritte kann sich dann nicht auf die Vertretungsmacht des Vertreters (hier des Klägers als Geschäftsführer der Garantin) berufen, sodass das Geschäft auch dem Dritten gegenüber unwirksam ist, wenn Vertreter und Dritter kollusiv, also absichtlich zusammengewirkt haben, um den Vertretenen zu schädigen; dem ist gleichzuhalten, wenn der Vertreter mit Wissen des Dritten bewusst zum Nachteil des Vertretenen handelte oder der Missbrauch sich dem Dritten geradezu aufdrängen musste. (Nur) bei besonderen Umständen, die den Verdacht eines Missbrauchs der Vertretungsmacht nahelegen, besteht eine Erkundigungspflicht des Dritten. Für die Unwirksamkeit des Geschäfts mit dem Dritten genügt demnach dessen grob fahrlässige Unkenntnis vom Missbrauch der Vertretungsmacht. (T9)
- 2 Ob 126/09g
- 10 Ob 44/12m
Entscheidungstext OGH 29.01.2013 10 Ob 44/12m
Auch; Beis ähnlich wie T9
- 9 ObA 68/14m
Entscheidungstext OGH 29.10.2014 9 ObA 68/14m
Auch
- 9 ObA 61/16k
Entscheidungstext OGH 24.06.2016 9 ObA 61/16k
Auch; Beis wie T5
- 1 Ob 6/17i
Entscheidungstext OGH 31.01.2017 1 Ob 6/17i
Beis wie T9; Beisatz: Derjenige, der sich im Prozess auf die Unwirksamkeit eines Geschäfts wegen kollusiven Verhalten stützt, trägt diesbezüglich die Beweislast. (T10)
- 8 Ob 18/17f
Entscheidungstext OGH 28.03.2017 8 Ob 18/17f
Auch; nur T4; Beis wie T3; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T9
- 6 Ob 35/19v
Vgl; Beisatz: Ein Vertrag ist schwebend unwirksam, wenn der Vertreter bei dessen Abschluss seine im Innenverhältnis bestehenden Pflichten – wenn auch ohne Schädigungsvorsatz – überschritten hat und dem anderen Teil dieser Umstand bekannt war oder sich geradezu aufdrängen musste. (T11)
Veröff: SZ 2019/34
- 6 Ob 243/20h
Vgl
- 7 Ob 19/22b
Entscheidungstext OGH 28.04.2022 7 Ob 19/22b
Vgl; Beisatz: Hier: Vom Grundsatz, wonach aus Gründen des Verkehrsschutzes die Gültigkeit des vom Vertreter mit einem Dritten abgeschlossenen Geschäfts grundsätzlich nicht berührt wird, wird dann eine Ausnahme gemacht, wenn der Dritte nicht schutzwürdig ist. Dies wird dann angenommen, wenn der Vertreter und der Dritte kollusiv, also absichtlich zusammengewirkt haben, um den Vertretenen zu schädigen; dem ist gleichzuhalten, dass der Vertreter mit Wissen des Dritten bewusst zum Nachteil des Vertretenen handelte oder sich der Missbrauch dem Dritten geradezu aufdrängen musste. Nur bei besonderen Umständen, die den Verdacht eines Missbrauchs der Vertretungsmacht nahelegen, besteht eine Erkundungspflicht des Dritten. Für die Unwirksamkeit des Geschäfts mit dem Dritten genügt demnach dessen grob fahrlässige Unkenntnis des Missbrauchs der Vertretungsmacht. (T12)