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L72006 Beschaffung Vergabe Steiermark;Norm
B-VG Art140 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer sowie Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Blaschek und Dr. Rigler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Weiss, über die Beschwerde der L & S Sicherheits- und EDV-Dienstleistungsgesellschaft m.b.H. in W, vertreten durch Dr. Andreas Waldhof, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Reichsratsstraße 13, gegen den Bescheid des Vergabekontrollsenates des Landes Steiermark vom 3. November 2000, Zl. VKS L5-2000/10, betreffend Nachprüfungsverfahren nach dem Stmk. Vergabegesetz (mitbeteiligte Partei: Landeshauptstadt Graz), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Steiermark hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.172,88 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde vom Vergabekontrollsenat des Landes Steiermark der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Durchführung des Nachprüfungsverfahrens nach Zuschlagserteilung mit einem näher bezeichneten Feststellungsbegehren als unzulässig zurückgewiesen.
In der Begründung dieses Bescheides wird die Zurückweisung des Antrages der beschwerdeführenden Partei im Wesentlichen damit begründet, dass dieser Antrag kein (nach Zuschlagserteilung allein zulässiges) Begehren enthalte, festzustellen, ob wegen eines Verstoßes gegen dieses Gesetz oder die hiezu ergangenen Verordnungen der Zuschlag nicht dem Bestbieter erteilt worden sei, sondern vielmehr festzustellen, "dass ein Auftraggeber wegen Verstößen gegen das StVergG den Zuschlag nicht an einen Bieter als dem wirklichen Bestbieter erteilt hat" und ein solcher Antrag im StVergG nicht vorgesehen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
In Entsprechung des im Beschwerdefall vom Verwaltungsgerichtshof gestellten Prüfungsantrages sprach der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 25. November 2003, G 106/03-8, aus, dass die Wortfolge "die Gemeinde und" im § 12 Abs. 1 Z. 1 des Stmk. Vergabegesetzes 1998 - StVergG, LGBl. für das Land Steiermark Nr. 24, bis zum Ablauf des 31. August 2002 verfassungswidrig war.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdefall bildet den Anlassfall für den verfassungsgerichtlichen Ausspruch, dass die angewendete und vom Verwaltungsgerichtshof anzuwendende Gesetzesstelle bis zum Ablauf des 31. August 2002 verfassungswidrig war.
Da im Beschwerdefall der Vergabekontrollsenat mit dem angefochtenen Bescheid vom 3. November 2000 vor dem 1. September 2002 tätig wurde und den angefochtenen Bescheid auf die die Anwendbarkeit des Gesetzes ausschließende Gesetzesstelle (bis zum Ablauf des 31. August 2002) gestützt hat, belastete sie diesen mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.
Der angefochtene Bescheid war infolge dessen gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Die Umrechnung der Stempelgebühr beruht auf § 3 Abs. 2 Z. 2 Eurogesetz, BGBl. I Nr. 72/2000.
Wien, am 28. Jänner 2004
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003040197.X00Im RIS seit
01.03.2004