Norm
DevG §15Rechtssatz
Die Unterlassung der Anmeldung einer Forderung ist ein Dauerdelikt. Die Verjährungsfrist kann daher nicht zu laufen beginnen, solang die Anmeldung nicht nachgeholt oder der zur Anmeldung verpflichtende Tatbestand nicht weggefallen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0054446Dokumentnummer
JJR_19891221_OGH0002_0130OS00110_8900000_001