RS OGH 1989/12/21 13Os110/89

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Veröffentlicht am 21.12.1989
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Norm

DevG §15
DevG §24 Abs1 litc
StGB §57 Abs2

Rechtssatz

Die Unterlassung der Anmeldung einer Forderung ist ein Dauerdelikt. Die Verjährungsfrist kann daher nicht zu laufen beginnen, solang die Anmeldung nicht nachgeholt oder der zur Anmeldung verpflichtende Tatbestand nicht weggefallen ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0054446

Dokumentnummer

JJR_19891221_OGH0002_0130OS00110_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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