Norm
UWG §1 D1cRechtssatz
Eine unsachliche oder unnötige Herabsetzung der Leistungen eines Mitbewerbers ist sittenwidrig; ebenso verstößt es gegen die guten Sitten, wenn wettbewerbsfremde Tatsachen, insbesondere solche, die zum Gegenstand des Wettbewerbs in keiner Beziehung stehen, über einen Mitbewerber verbreitet (vgl SZ 22/59; SZ 27/113) oder nicht konkretisierte Pauschalverdächtigungen (vgl ÖBl 1969,60) sowie grobe Beschimpfungen (ÖBl 1957,25) geäußert werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0078129Dokumentnummer
JJR_19900109_OGH0002_0040OB00169_8900000_001