Norm
ASVG §255 BbRechtssatz
Der Kernbereich der Ausbildung einer ländlichen Hauswirtschaftsgehilfin umfaßt die qualifizierte wirtschaftliche Führung eines großen Haushalts und die Personenbetreuung. Kenntnisse in Tierhaltung und im Ackerbau werden anders als bei der Ausbildung zum landwirtschaftlichen Facharbeiter nur in Grundzügen vermittelt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0084711Dokumentnummer
JJR_19900109_OGH0002_010OBS00369_8900000_002