RS OGH 1990/1/9 10ObS369/89

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Veröffentlicht am 09.01.1990
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Norm

ASVG §255 Bb

Rechtssatz

Der Kernbereich der Ausbildung einer ländlichen Hauswirtschaftsgehilfin umfaßt die qualifizierte wirtschaftliche Führung eines großen Haushalts und die Personenbetreuung. Kenntnisse in Tierhaltung und im Ackerbau werden anders als bei der Ausbildung zum landwirtschaftlichen Facharbeiter nur in Grundzügen vermittelt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0084711

Dokumentnummer

JJR_19900109_OGH0002_010OBS00369_8900000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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