RS OGH 1990/1/9 10ObS413/89, 10ObS216/92, 10ObS324/00w, 10ObS120/01x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.01.1990
beobachten
merken

Norm

ASVG §203

Rechtssatz

Auch ein nicht durch einen Unfall geschädigter Versicherter höheren Alters ist in seinen Erwerbsmöglichkeiten wegen der Abnahme der Leistungsfähigkeit und gewisser gesundheitlicher Beeinträchtigungen, insbesondere aber auch wegen der Situation auf dem Arbeitsmarkt mehr beschränkt als jüngere Menschen. Wenn sich daher aus dem höheren Alter des Versicherten im Einzelfall nicht zusätzliche Kriterien ergeben, die ein Abgehen von einer durchschnittlichen Betrachtungsweise in vergleichbaren Fällen rechtfertigen - etwa altersbedingte besondere Anpassungsschwierigkeiten und Gewöhnungsschwierigkeiten an die eingetretene Behinderung -, die sich erschwerend auf die Erwerbsfähigkeit auswirken, kann noch kein besonderer Härtefall angenommen werden.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 413/89
    Entscheidungstext OGH 09.01.1990 10 ObS 413/89
    Veröff: SSV-NF 4/3
  • 10 ObS 216/92
    Entscheidungstext OGH 15.09.1992 10 ObS 216/92
    Auch
  • 10 ObS 324/00w
    Entscheidungstext OGH 19.12.2000 10 ObS 324/00w
    Vgl auch; Beisatz: Die allgemeine Situation auf dem Arbeitsmarkt und die Möglichkeit, einen konkreten Arbeitsplatz zu finden, stellen aufgrund der gebotenen abstrakten Betrachtungsweise kein geeignetes Kriterium für die Annahme eines Härtefalles dar. (T1)
  • 10 ObS 120/01x
    Entscheidungstext OGH 10.07.2001 10 ObS 120/01x
    Vgl auch; Beisatz: Bei der Beurteilung der Erwerbsfähigkeit und der Ermittlung der Minderung der Erwerbsfähigkeit kommt es im Hinblick auf die objektiv-abstrakte Betrachtungsweise im Allgemeinen nicht auf das Lebensalter des Versehrten an. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0084195

Dokumentnummer

JJR_19900109_OGH0002_010OBS00413_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten