Norm
ASVG §203Rechtssatz
Auch ein nicht durch einen Unfall geschädigter Versicherter höheren Alters ist in seinen Erwerbsmöglichkeiten wegen der Abnahme der Leistungsfähigkeit und gewisser gesundheitlicher Beeinträchtigungen, insbesondere aber auch wegen der Situation auf dem Arbeitsmarkt mehr beschränkt als jüngere Menschen. Wenn sich daher aus dem höheren Alter des Versicherten im Einzelfall nicht zusätzliche Kriterien ergeben, die ein Abgehen von einer durchschnittlichen Betrachtungsweise in vergleichbaren Fällen rechtfertigen - etwa altersbedingte besondere Anpassungsschwierigkeiten und Gewöhnungsschwierigkeiten an die eingetretene Behinderung -, die sich erschwerend auf die Erwerbsfähigkeit auswirken, kann noch kein besonderer Härtefall angenommen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0084195Dokumentnummer
JJR_19900109_OGH0002_010OBS00413_8900000_001