Norm
MRG §9Rechtssatz
Unter einer "Veränderung (Verbesserung)" im Sinne des § 9 MRG ist zwar grundsätzlich keine Erhaltungsarbeit, sondern vor allem eine Verbesserungsarbeit zu verstehen; dem Mieter wird aber auch zugestanden, Veränderungen vorzunehmen, die weder als Erhaltungsarbeiten noch als Verbesserungsarbeiten qualifiziert werden können. Wenn auch alle Erhaltungsarbeiten und Verbesserungsarbeiten Veränderungen des bestehenden Zustandes auslösen, ist nicht umgekehrt jeder Veränderung bereits notwendig entweder eine Erhaltungsarbeit oder eine Verbesserungsarbeit.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0069595Dokumentnummer
JJR_19900109_OGH0002_0050OB00653_8900000_001