Norm
ASVG §255 BaRechtssatz
Es kommt für die Beurteilung der Verweisbarkeit nur auf den tatsächlichen Inhalt der erlernten oder angelernten Tätigkeit an, nicht aber darauf, ob diese - inhaltlich gleiche - Tätigkeit nun im landwirtschaftlichen, gewerblichen, industriellen, privaten oder im Verwaltungsbereich ausgeübt wird. Ebenso wie Versicherte ihren erlernten oder angelernten Beruf in jeder der genannten Sparten ausüben können, können sie auch auf jene inhaltliche gleiche oder ähnliche Tätigkeit in allen diesen Bereichen verwiesen werden, wenn ihre Arbeitsfähigkeit hiezu ausreicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0084441Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.06.2010