RS OGH 1990/1/9 4Ob170/89, 4Ob76/11x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.01.1990
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Norm

UWG §2 C2c

Rechtssatz

Werden als Preisvergleich etliche (hier: achtundachtzig) Artikel verschiedener Unternehmen einander gegenübergestellt, muss jede Einzelangabe, soll sie nicht im Widerspruch zu § 2 UWG stehen, der Wahrheit entsprechen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 170/89
    Entscheidungstext OGH 09.01.1990 4 Ob 170/89
    Veröff: WBl 1990,310
  • 4 Ob 76/11x
    Entscheidungstext OGH 05.07.2011 4 Ob 76/11x
    Vgl auch; Beisatz: Die Ankündigung einer „Bestpreisgarantie“ ist schon dann geeignet, die Auswahlentscheidung und den Kaufentschluss der Kaufinteressenten in relevanter Weise zu beeinflussen, wenn sie infolge unterlassener Preisanpassung auch nur in wenigen Einzelfällen unrichtig ist. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0078581

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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