Norm
UWG §2 C2cRechtssatz
Werden als Preisvergleich etliche (hier: achtundachtzig) Artikel verschiedener Unternehmen einander gegenübergestellt, muss jede Einzelangabe, soll sie nicht im Widerspruch zu § 2 UWG stehen, der Wahrheit entsprechen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0078581Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.10.2011