RS OGH 1990/1/9 10ObS364/89, 10ObS262/93, 10ObS172/10g

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Veröffentlicht am 09.01.1990
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Norm

ASVG §368 Abs2
ASGG §89

Rechtssatz

Die Zahlung eines Vorschusses ist vom Gericht auch dann, wenn sie nicht beantragt wurde, aufzutragen, wenn der Versicherungsträger hiezu verpflichtet ist und sie gegenüber der - mit der Klage begehrten - Erbringung der Leistung selbst ein Minus bedeutet.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0085539

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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