Norm
ASVG §368 Abs2Rechtssatz
Die Zahlung eines Vorschusses ist vom Gericht auch dann, wenn sie nicht beantragt wurde, aufzutragen, wenn der Versicherungsträger hiezu verpflichtet ist und sie gegenüber der - mit der Klage begehrten - Erbringung der Leistung selbst ein Minus bedeutet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0085539Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.07.2013