Norm
EO §42 FRechtssatz
Der Umstand allein, daß die Entscheidung der Grundverkehrsbehörde noch mit Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bekämpft werden kann und bekämpft wird, vermag eine Aufschiebung des Zwangsversteigerungsverfahrens nicht zu rechtfertigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0001750Dokumentnummer
JJR_19900110_OGH0002_0030OB00147_8900000_001