RS OGH 1990/1/10 3Ob147/89

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.01.1990
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Norm

EO §42 F
TirGVG §10

Rechtssatz

Der Umstand allein, daß die Entscheidung der Grundverkehrsbehörde noch mit Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bekämpft werden kann und bekämpft wird, vermag eine Aufschiebung des Zwangsversteigerungsverfahrens nicht zu rechtfertigen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0001750

Dokumentnummer

JJR_19900110_OGH0002_0030OB00147_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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