Norm
AußStrG §9 IRechtssatz
Die im § 17 UHG angeordnete sinngemäße Anwendung der Bestimmungen des Grundbuchsgesetzes bedeutet, daß im Urkundenhinterlegungsverfahren bei Beantwortung der Frage der Rekurslegitimation darauf anzustellen ist, ob das Recht, in dem der Rechtsmittelwerber verletzt zu sein behauptet, wenn zu dessen Erwerb nach dem Gesetz - wie hier (§ 436 ABGB) - eine Urkundenhinterlegung erforderlich ist, bereits Gegenstand einer solchen Urkundenhinterlegung war.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0006778Dokumentnummer
JJR_19900116_OGH0002_0050OB00001_9000000_001