Norm
ABGB §1096 CRechtssatz
Zinsminderung oder Zinsnachlaß treten ein, wenn der Bestandnehmer - sobald der Bestandgeber die rechtswidrige Verursachung der Unbrauchbarkeit durch den Bestandnehmer bewiesen hat - gemäß § 1298 ABGB beweist, daß ihn an der Unbrauchbarkeit kein Verschulden trifft.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0021331Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.07.2021