Norm
ArbVG §47 Abs1Rechtssatz
Nur die zu einer Betriebsversammlung teilnehmenden Mitglieder des Betriebsrates haben gegenüber dem Arbeitgeber gemäß § 116 ArbVG einen Entgeltfortzahlungsanspruch und gegenüber dem Betriebsratsfonds nach § 115 Abs 1 ArbVG Anspruch auf Ersatz der Fahrtkosten und sonstigen Barauslagen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0050958Dokumentnummer
JJR_19900117_OGH0002_009OBA00347_8900000_002