RS OGH 1990/1/17 14Os180/89, 11Os6/06a, 11Os189/08s, 14Os13/10h, 15Os110/11g, 11Os51/12b, 12Os85/13m

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Veröffentlicht am 17.01.1990
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Norm

StGB §33 Z2
StPO §281 Abs1 Z11 Fall2

Rechtssatz

Der Hinweis auf eine Mehrzahl einschlägiger Vorstrafen, die dadurch bewirkte Erfüllung der formalen Voraussetzungen des § 39 StGB und den raschen Rückfall verstößt keineswegs gegen das Verbot der Mehrfachverwertung von Strafzumessungsgründen (Z 11 zweiter Anwendungsfall), weil solche Umstände die Schuld des Angeklagten im Rahmen des Erschwerungsgrundes nach §§ 33 Z 2 StGB durchaus unterschiedlich akzentuieren.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0091623

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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