RS OGH 1990/1/17 1Ob719/89, 1Ob2005/96a, 3Ob217/10y, 3Ob21/13d, 3Ob144/14v, 6Ob180/17i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.01.1990
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Norm

ABGB §859

Rechtssatz

Gestaltungsrechte verleihen ihrem Inhaber die Rechtsmacht, durch einseitige (außergerichtliche oder gerichtliche) Willenserklärung ohne Mitwirkung eines anderen eine Veränderung der bestehenden Rechtslage herbeizuführen, Rechte zum Entstehen oder zum Erlöschen zu bringen oder zu ändern; sie können gesetzlich oder vertraglich begründet sein. Zu den Gestaltungsrechten zählt auch das Recht auf Rücktritt vom Vertrag.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 719/89
    Entscheidungstext OGH 17.01.1990 1 Ob 719/89
    Veröff: JBl 1990,717
  • 1 Ob 2005/96a
    Entscheidungstext OGH 25.02.1997 1 Ob 2005/96a
    Auch
  • 3 Ob 217/10y
    Entscheidungstext OGH 23.02.2011 3 Ob 217/10y
    Auch
  • 3 Ob 21/13d
    Entscheidungstext OGH 15.05.2013 3 Ob 21/13d
    Auch
  • 3 Ob 144/14v
    Entscheidungstext OGH 20.05.2015 3 Ob 144/14v
    Auch; Veröff: SZ 2015/51
  • 6 Ob 180/17i
    Entscheidungstext OGH 25.10.2017 6 Ob 180/17i
    Vgl; Beisatz: Ein Aufgriffsrecht in Bezug auf einen Anteil an einer GmbH gibt dem Berechtigten die Möglichkeit, einseitig durch Erklärung den Anteil aufzugreifen. Inhalt der Aufgriffsklausel ist die Verpflichtung, in diesem Fall den Anteil abtreten zu müssen. Eine „Annahmeerklärung“ des Aufgriffs ist nicht erforderlich. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0013908

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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