Norm
ABGB §1169Rechtssatz
Den Besteller trifft eine Informationspflicht, den Unternehmer auf Gefahrenmomente hinzuweisen, die für den Unternehmer nicht unschwer zu erkennen sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0021799Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
29.08.2016