RS OGH 1990/1/17 1Ob39/89, 6Ob30/01g, 2Ob162/08z, 8Ob26/13a, 9Ob54/14b, 2Ob129/15g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.01.1990
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Norm

ABGB §1169

Rechtssatz

Den Besteller trifft eine Informationspflicht, den Unternehmer auf Gefahrenmomente hinzuweisen, die für den Unternehmer nicht unschwer zu erkennen sind.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 39/89
    Entscheidungstext OGH 17.01.1990 1 Ob 39/89
  • 6 Ob 30/01g
    Entscheidungstext OGH 15.03.2001 6 Ob 30/01g
    Auch; Beisatz: Die Schutz- und Sorgfaltspflichten umfassen auch die Warnpflicht und Informationspflicht des Bestellers über gefährliche Umstände. Für den Unternehmer unschwer erkennbare Gefahren bilden allerdings die Grenze der Fürsorgepflicht des Bestellers. (T1)
  • 2 Ob 162/08z
    Entscheidungstext OGH 14.08.2008 2 Ob 162/08z
    Vgl; Beis wie T1 nur: Für den Unternehmer unschwer erkennbare Gefahren bilden allerdings die Grenze der Fürsorgepflicht des Bestellers. (T2)
  • 8 Ob 26/13a
    Entscheidungstext OGH 29.11.2013 8 Ob 26/13a
    Beis ähnlich wie T1
  • 9 Ob 54/14b
    Entscheidungstext OGH 26.08.2014 9 Ob 54/14b
    Beisatz: Der Umfang der Fürsorgepflicht richtet sich danach, wie weit sich der Unternehmer in eine der Sphäre des Bestellers zugeordneten Bereich begibt, in dem er gefährdet ist. (T3)
    Beisatz: Der Auftraggeber muss Fachunternehmen nicht über die in ihren Tätigkeitsbereich typisch auftretenden Gefahren warnen. (T4)
  • 2 Ob 129/15g
    Entscheidungstext OGH 28.06.2016 2 Ob 129/15g
    Vgl auch; Beis wie T4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0021799

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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