Norm
EStG 1972 §78 Abs1Rechtssatz
So wie der laufende Einbehalt der Lohnsteuer durch den Dienstgeber von der tatsächlichen Abfuhr der einbehaltenen Beträge nicht abhängig ist - der Arbeitnehmer kann etwa vom Arbeitgeber einbehaltene, von diesem jedoch nicht an die Steuerbehörde abgeführte Lohnsteuer nicht ohne weiteres gegen diesen geltend machen -, ist auch das Recht des Arbeitgebers, Nachzahlungsbeträge, die sich aus zu gering berechneter Lohnsteuer aus früheren Zeiträumen ergeben, vom Dienstnehmer einzubehalten, nicht vom Nachweis der tatsächlichen Entrichtung der Nachzahlung an das Finanzamt abhängig. Das Recht des Arbeitgebers, Lohnsteuer für frühere Zeiträume einzubehalten, wird dann zu verneinen sein, wenn zufolge Ablaufs von Fristen für die Geltendmachung der Forderung durch die Steuerbehörde gegen ihn feststeht, daß der Dienstgeber zur Zahlung nicht mehr herangezogen werden kann. (§ 48 ASGG).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0057976Dokumentnummer
JJR_19900117_OGH0002_009OBA00061_8900000_001