- 1 Ob 694/89
Veröff: SZ 63/4 = EvBl 1990/89 S 406 = JBl 1990,662
- 3 Ob 185/94
nur: Gegen den in Art 6 Abs 1 Satz 1 MRK enthaltenen verfahrensrechtlichen Grundsatz des rechtlichen Gehörs verstoßen Bindungen an nachteilige Wirkungen eines Verfahrens, in dem der nunmehr davon Betroffene nicht eingebunden war und die er unabänderlich hinnehmen müsste. (T1)
Veröff: SZ 68/151
- 1 Ob 627/95
Auch
- 2 Ob 2070/96t
Entscheidungstext OGH 30.05.1996 2 Ob 2070/96t
nur: Gegen den in Art 6 Abs 1 Satz 1 MRK enthaltenen verfahrensrechtlichen Grundsatz des rechtlichen Gehörs verstoßen Bindungen an nachteilige Wirkungen eines Verfahrens, in dem der nunmehr davon Betroffene nicht eingebunden war und die er unabänderlich hinnehmen müsste. (T2)
Veröff: SZ 69/131
- 7 Ob 503/96
Entscheidungstext OGH 15.05.1996 7 Ob 503/96
Vgl auch; nur T1
- 2 Ob 2287/96d
Entscheidungstext OGH 05.09.1996 2 Ob 2287/96d
Vgl auch; nur T2; Beisatz: Hier: Bindungswirkung des Strafurteils erstreckt sich nicht auf den Haftpflichtversicherer, der im Strafprozess kein rechtliches Gehör hatte. (T3)
- 2 Ob 203/97k
Vgl auch
- 1 Ob 354/97h
Auch; Veröff: SZ 70/262
- 1 Ob 380/97g
Vgl
- 2 Ob 2178/96z
Entscheidungstext OGH 24.09.1998 2 Ob 2178/96z
Auch; nur: Gegen den in Art 6 Abs 1 Satz 1 MRK enthaltenen verfahrensrechtlichen Grundsatz des rechtlichen Gehörs verstoßen Bindungen an nachteilige Wirkungen eines Verfahrens, in dem der nunmehr davon Betroffene nicht eingebunden war und die er unabänderlich hinnehmen müsste. Der Einzelne hat in Durchführung dieses Grundsatzes vor einer Entscheidung, die seine Rechte betrifft, zu Wort zu kommen. (T4)
- 3 Ob 240/99m
nur: Gegen den in Art 6 Abs 1 Satz 1 MRK enthaltenen verfahrensrechtlichen Grundsatz des rechtlichen Gehörs verstoßen Bindungen an nachteilige Wirkungen eines Verfahrens, in dem der nunmehr davon Betroffene nicht eingebunden war und die er unabänderlich hinnehmen müsste. (T5)
- 2 Ob 250/99z
Vgl auch; nur T1
- 7 Ob 253/00g
Auch; Veröff: SZ 73/200
- 1 Ob 162/03k
Vgl; Beisatz: Hier: Anfechtungsprozess (§§ 2, 3 und 8 AnfO). (T6)
- 3 Ob 300/05x
Vgl auch; Beisatz: Hier: Eine Bindung des Vereins an das seinen Obmann verurteilende Straferkenntnis ginge im Lichte der zur Bindungswirkung mit Rücksicht auf Art 6 Abs 1 EMRK entwickelten Grundsätze zu weit, zumal sich der Verein im Strafverfahren gegen seinen Obmann weder rechtliches Gehör verschaffen noch an der Stoffsammlung mitwirken konnte. (T7)
Beisatz: Daran ändert auch die zivilrechtliche Haftung juristischer Personen für die von ihren Repräsentanten bei Ausübung der Vertretungsbefugnisse begangenen deliktischen Handlungen nichts, beseitigt sie doch keineswegs die Trennung zwischen juristischer Person und dem für sie handelnden Organwalter. (T8)
- 8 Ob 114/06g
Vgl auch; Beis wie T7; Bem: Zweiter Rechtsgang zu
3 Ob 122/06x. (T9)
- 8 Ob 129/07i
Vgl auch; Beisatz: Hier: Keine Verletzung des Art 6 Abs 1 EMRK. (T10)
- 6 Ob 170/08f
Vgl; Beisatz: Hier: Schiedsverfahren und Nebenintervention.
§ 607 ZPO ordnet ebenso wie seine Vorgängerbestimmung
§ 594 Abs 1 ZPO idF vor dem SchiedsRÄG 2006 (BGBl I 7/2006) die Gleichstellung eines in der Sache abschließenden Schiedsspruchs mit einem gerichtlichen Urteil an. (T11)
Beisatz: Die Streitverkündung im Schiedsverfahren ist grundsätzlich zulässig, eine Bindungswirkung ist zumindest jedoch dann abzulehnen, wenn der Streitverkündungsempfänger nicht auch Partei der Schiedsvereinbarung war. (T12)
- 1 Ob 169/11a
Entscheidungstext OGH 29.09.2011 1 Ob 169/11a
Auch; nur T1; Vgl auch Beis wie T8; Beisatz: Keine Bindung des Geschäftsherrn an die strafrechtliche Verurteilung seines Erfüllungsgehilfen. (T13)
- 2 Ob 71/15b
Entscheidungstext OGH 08.06.2015 2 Ob 71/15b
Auch; nur T1; Veröff: SZ 2015/55
- 2 Ob 152/16s
Entscheidungstext OGH 27.10.2016 2 Ob 152/16s
Auch; Beisatz: Bei einem Vorprozess mit mehreren Beklagten, die keine einheitliche Streitpartei bilden, wirkt das Urteil gegen den einen nicht gegen die übrigen, weil keiner der Beklagten im Vorprozess die Möglichkeit hatte, auf die Entscheidung über das Rechtsverhältnis zwischen dem dortigen Kläger und einer anderen Beklagten Einfluss zu nehmen. (T14)
Beisatz: Hier: Regress zwischen Solidarschuldnern, die aufgrund der beschränkten Anfechtung des Urteils durch den Kläger im Vorprozess diesem in unterschiedlicher Höhe haften. (T15), Veröff: SZ 2016/112
- 10 Ob 4/18p
Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Zu den Inhaltsvoraussetzungen einer wirksamen Streitverkündigung. (T16); Veröff: SZ 2018/41