Norm
AngG §8 IRechtssatz
Für Zeiten, während deren der Angestellte die Dienstleistung unterlässt, ohne dass ein Grund vorliegt, der nach dem Gesetz oder KV einen Anspruch auf Weiterleistung der Bezüge begründet, besteht kein Entgeltanspruch.
Entscheidungstexte
Schlagworte
KollV, Kollektivvertrag, Fortzahlung, Lohn, Gehalt, Dienstverhinderung, Verhinderung, Abwesenheit, Bezug, Zahlung, FernbleibenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0027896Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.02.2019