Norm
AnfO §8Rechtssatz
Dem Anfechtungsgegner stehen im Anfechtungsprozess auch die Einwendungen zu, die der Schuldner nicht mehr erheben könnte, so, dass die vollstreckbare Forderung schon im Zeitpunkt der Schaffung des Exekutionstitels nicht zu Recht bestand (ausdrückliche Ablehnung von JBl 1956,647).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0050288Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.09.2020