Norm
UVG §9 Abs3Rechtssatz
Diese Bestimmung ordnet somit nicht ausdrücklich an, unter welchen konkreten Voraussetzungen eine Enthebung des besonderen Sachverwalters zu erfolgen hat, sondern macht dies von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles abhängig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0076493Dokumentnummer
JJR_19900118_OGH0002_0080OB00725_8900000_001