Norm
ABGB §1091 A1Rechtssatz
Die wirtschaftliche Funktion des vom Bestandnehmer zu führenden Unternehmens für jenes des Bestandgebers ist in den Fällen einer räumlichen Einbindung des Bestandnehmerunternehmens in das des Bestandgeber im Zweifelsfall Anhaltspunkt für die Vertragsauslegung, insbesondere für die Annahme einer schlüssig vereinbarten Betriebspflicht als Indiz für das Vorliegen einer Unternehmenspacht (und keiner bloßen Geschäftsraummiete).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0020319Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.08.2017