RS OGH 1990/1/18 6Ob518/90, 6Ob588/91, 10Ob2033/96k, 4Ob249/97i, 6Ob59/00w, 3Ob274/02v, 8Ob11/04g, 6

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Veröffentlicht am 18.01.1990
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Norm

ABGB §1091 A1

Rechtssatz

Die wirtschaftliche Funktion des vom Bestandnehmer zu führenden Unternehmens für jenes des Bestandgebers ist in den Fällen einer räumlichen Einbindung des Bestandnehmerunternehmens in das des Bestandgeber im Zweifelsfall Anhaltspunkt für die Vertragsauslegung, insbesondere für die Annahme einer schlüssig vereinbarten Betriebspflicht als Indiz für das Vorliegen einer Unternehmenspacht (und keiner bloßen Geschäftsraummiete).

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 518/90
    Entscheidungstext OGH 18.01.1990 6 Ob 518/90
  • 6 Ob 588/91
    Entscheidungstext OGH 05.09.1991 6 Ob 588/91
    Beisatz: Hier: Einkaufszentrum (T1)
  • 10 Ob 2033/96k
    Entscheidungstext OGH 07.05.1996 10 Ob 2033/96k
    Vgl auch
  • 4 Ob 249/97i
    Entscheidungstext OGH 23.09.1997 4 Ob 249/97i
    Vgl auch; Beisatz: Das wirtschaftliche Interesse des Betreibers eines Einkaufszentrums liegt nicht nur in der Erzielung eines Bestandzinses für die beigestellten Räume; vielmehr besteht ein besonderes eigenes Interesse an dem Betrieb der einzelnen Unternehmen in den für den erwünschten "Branchenmix" erforderlichen Geschäftszweigen. Die Beklagte wiederum zieht die Vorteile nicht nur aus den ihr beigestellten Räumen und den Gemeinschaftsflächen, sondern auch aus der Existenz des Einkaufszentrums und dessen good will, kommen doch viele Kunden nur deshalb zu ihr, weil sie im Zuge desselben Einkaufs auch andere Besorgungen im Einkaufszentrum erledigen können. Unter diesen Verhältnissen tritt das Interesse an den bloßen Räumlichkeiten zurück; von einer Geschäftsraummiete kann bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise hier nicht mehr gesprochen werden. (T2)
    Veröff: SZ 70/184
  • 6 Ob 59/00w
    Entscheidungstext OGH 23.11.2000 6 Ob 59/00w
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T2 nur: Das wirtschaftliche Interesse des Betreibers eines Einkaufszentrums liegt nicht nur in der Erzielung eines Bestandzinses für die beigestellten Räume; vielmehr besteht ein besonderes eigenes Interesse an dem Betrieb der einzelnen Unternehmen in den für den erwünschten "Branchenmix" erforderlichen Geschäftszweigen. Die Beklagte wiederum zieht die Vorteile nicht nur aus den ihr beigestellten Räumen und den Gemeinschaftsflächen, sondern auch aus der Existenz des Einkaufszentrums und dessen good will, kommen doch viele Kunden nur deshalb zu ihr, weil sie im Zuge desselben Einkaufs auch andere Besorgungen im Einkaufszentrum erledigen können. (T3)
    Veröff: SZ 73/180
  • 3 Ob 274/02v
    Entscheidungstext OGH 27.11.2002 3 Ob 274/02v
    Vgl auch; Beisatz: Soweit jedoch der Bestandgeber ein eigenes wirtschaftliches Interesse am Betrieb des Unternehmens des Bestandnehmers hat, tritt das Interesse des Bestandnehmers an der bloßen Überlassung von Räumen zurück. Von Geschäftsraummiete kann dann bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht mehr gesprochen werden. (T4)
    Beisatz: Hier: Selbständig betriebenes Institut für Computertomographie, das im Wesenskern deutliche Parallelen zur Rechtsnatur von Bestandverträgen, die sich auf Einkaufszentren und Bahnhöfe als Standorte beziehen, aufweist. (T5)
    Veröff: SZ 2002/160
  • 8 Ob 11/04g
    Entscheidungstext OGH 29.03.2004 8 Ob 11/04g
  • 6 Ob 182/04i
    Entscheidungstext OGH 15.12.2004 6 Ob 182/04i
  • 1 Ob 25/08w
    Entscheidungstext OGH 03.04.2008 1 Ob 25/08w
    Vgl aber; Beisatz: Hier: Bestandvertrag zum Betrieb einer Tabaktrafik in einem Krankenhaus - Geschäftsraummiete. (T6)
  • 3 Ob 145/08g
    Entscheidungstext OGH 17.12.2008 3 Ob 145/08g
    Auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Nur während jeweils fünf bis neun Tage pro Jahr dauernden Messen ist eine einem Einkaufszentrum ähnliche Situation im Sinn eines „Branchenmix" gegeben. Daher ist das Bestandverhältnis als Mietvertrag zu qualifizieren (keine Unternehmenspacht). (T7)
  • 5 Ob 20/17b
    Entscheidungstext OGH 27.06.2017 5 Ob 20/17b
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Enger räumlicher und betrieblicher Zusammenhang eines Gastronomieunternehmens mit der Veranstaltungstätigkeit eines Kulturvereins, der im Bestandvertrag in detaillierten Vereinbarungen über Kooperation, Betriebsführung und Betriebspflicht seinen Niederschlag findet; Unternehmenspacht bejaht. (T8)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0020319

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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