RS OGH 1990/1/23 10ObS360/89, 10ObS28/01t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.01.1990
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Norm

BSVG §89

Rechtssatz

Die Anstaltspflege als Pflichtleistung bezweckt, ebenso wie die Krankenbehandlung im Sinne des § 83 BSVG, die Wiederherstellung, Festigung oder Besserung der Gesundheit, Arbeitsfähigkeit und Selbsthilfefähigkeit. Sie tritt aber insofern hinter die Krankenbehandlung zurück als sie als Krankenversicherungsleistung erst beansprucht werden kann, wenn eine (ambulante) Krankenbehandlung nicht mehr erfolgversprechend erscheint.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 360/89
    Entscheidungstext OGH 23.01.1990 10 ObS 360/89
    Veröff: ZAS 1990,198 (Radner) = SSV-NF 4/8
  • 10 ObS 28/01t
    Entscheidungstext OGH 06.03.2001 10 ObS 28/01t
    Auch; nur: Die Anstaltspflege bezweckt, ebenso wie die Krankenbehandlung, die Wiederherstellung, Festigung oder Besserung der Gesundheit, Arbeitsfähigkeit und Selbsthilfefähigkeit. Sie tritt aber insofern hinter die Krankenbehandlung zurück als sie als Krankenversicherungsleistung erst beansprucht werden kann, wenn eine (ambulante) Krankenbehandlung nicht mehr erfolgversprechend erscheint. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0085804

Dokumentnummer

JJR_19900123_OGH0002_010OBS00360_8900000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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