Norm
ASVG §253Rechtssatz
In den Fällen des § 253 Abs 2 und Abs 3 handelt es sich um die mit Vollendung des normalen Alterspensionsanfallsalters von Gesetzes wegen und daher nicht antragsbedürftige Umwandlung ("Konversion") einer bis dahin gebührenden Invaliditätspension oder vorzeitigen Alterspension in eine (normale) Alterspension mindestens gleichen Ausmaßes. Hat der Versicherte seit dem Stichtag für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer keine Beitragsmonate der Pflichtversicherung erworben, gebührt ihm diese vorzeitige Alterspension nach eindeutigen § 253 Abs 2 ab der Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres als Alterspension in dem bis zu diesem Zeitpunkt bestandenen Ausmaß.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0084220Dokumentnummer
JJR_19900123_OGH0002_010OBS00306_8900000_001