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E000 EU- Recht allgemein;Norm
31975L0442 Abfallrahmen-RL Anh1 idF 31991L0156;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Kante, über die Beschwerde der S-Zementwerk GmbH & Co KG in K, vertreten durch Dr. Hansjörg Zink, Dr. Georg Petzer und Dr. Herbert Marschitz, Rechtsanwälte in 6330 Kufstein, Unterer Stadtplatz 24, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 15. Mai 2000, Zl. U-3948/2, betreffend Feststellung nach § 10 des Altlastensanierungsgesetzes (mitbeteiligte Partei:
Bund, vertreten durch das Hauptzollamt Innsbruck, 6021 Innsbruck, Innrain 30), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird im Umfang des gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 Altlastensanierungsgesetz getroffenen Ausspruches wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und im Umfang des gemäß § 10 Abs. 1 Z. 4 leg. cit. getroffenen Ausspruches wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.172,88 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
Das Hauptzollamt Innsbruck (die MP) stellte mit Schreiben vom 22. Jänner 1999 an die BH den Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 bis 4 Altlastensanierungsgesetz (ALSAG) und begründete dies damit, dass laut Anzeige der Zollwachabteilung K/MÜG vom 21. November 1998 mineralische Baurestmassen im ehemaligen Steinbruch M abgelagert worden seien. Diese stammten von einem über Antrag der beschwerdeführenden Partei vom Bürgermeister der Gemeinde S. als Baubehörde am 25. September 1998 bewilligten Abbruch eines alten Schachtofens des Zementwerkes der beschwerdeführenden Partei (Abbruchmenge ca. 2.500 m3).
Zu diesem Feststellungsantrag brachte die beschwerdeführende Partei in ihrer Stellungnahme vom 6. April 1999 unter Hinweis auf die von ihr bereits mit Schriftsatz vom 28. Dezember 1998 an die BH vorgelegten Urkunden (nämlich ihre Eingabe an die Berghauptmannschaft Innsbruck vom 28. Dezember 1998 betreffend ein von ihr u.a. für den Mergelgesteintagbau M erstelltes Abbau- und Rekultivierungskonzept vom 9. April 1998 und ein geologisches Gutachten des Univ. Prof. Dr. M. vom 18. Dezember 1998 betreffend das Abbruchmaterial des Schachtofengebäudes) vor, dass das Abbruchmaterial zur Festigung der im Rahmen des Rekultivierungskonzeptes geschütteten Halde 1 beigemengt worden sei. Das Volumen des Abraummaterials auf dieser Halde betrage ca. 150.000 m3, jenes der dem Abraummaterial beigemengten Baurestmassen ca. 2.500 m3, sodass der Baurestmassenanteil lediglich ca. 1,67 % betrage und im Hinblick auf § 2 Abs. 5 Z. 2 ALSAG das Abbruchmaterial keinen Abfall im Sinn dieser Gesetzesbestimmung darstelle. (In dem genannten Gutachten vom 18. Dezember 1998 führte der Sachverständige aus, dass das durch den Schachtofengebäudeabbruch angefallene blockige Material bestens geeignet sei, den aufgeschütteten Teil der Halde 1, an dem auf Grund der Witterungsverhältnisse bereits ein Böschungsanbruch eingetreten sei, zu sichern, und derartige Anbrüche hintangehalten werden könnten, wenn das Abraummaterial einen stützenden Fuß durch Beimengung von gröberem, vor allem blockigem, Material erhalte.)
Nach Erstattung von weiteren Stellungnahmen durch die MP und die beschwerdeführende Partei erließ die BH den Bescheid vom 9. August 1999, in dem sie folgenden Ausspruch traf:
"Die Bezirkshauptmannschaft K als die gem. § 21 Altlastensanierungsgesetz 1989 i.d.g.F. zuständige Behörde stellt
1. gem. § 10 Abs. 1 Z. 1 Altlastensanierungsgesetz 1989 i. d.g.F. fest, dass es sich bei den von der (beschwerdeführenden Partei( im November 1998 auf dem ehemaligen Steinbruch M (...) abgelagerten Baurestmassen um Abfall im Sinne der Begriffsbestimmung des Altlastensanierungsgesetzes 1989 i.d.g.F. handelt,
2. gem. § 10 Abs. 1 Z. 2 leg. cit. fest, dass dieser Abfall dem Altlastenbeitrag unterliegt,
3. gem. § 10 Abs. 1 Z. 3 leg. cit. fest, dass es sich bei dem abgelagerten Abfall um Baurestmassen handelt und
4. gem. § 10 Abs. 1 Z. 4 leg. cit. fest, dass die Abfälle nicht auf einer Deponie im Sinne der Begriffsbestimmung des Altlastensanierungsgesetzes 1989 abgelagert wurden und daher § 6 Abs. 2 und 3 Altlastensanierungsgesetz 1989 nicht anzuwenden ist."
Begründend führte die belangte Behörde aus, es stehe fest, dass die beschwerdeführende Partei im November 1998 auf dem Gelände des ehemaligen Steinbruches M Baurestmassen, die aus der Abtragung des Schachtofengebäudes im Zementwerk E. angefallen seien, abgelagert habe. Das Abbruchmaterial sei als Stützkörper auf Halde 1 deponiert. Bezüglich der Zusammensetzung des Abbruchmaterials habe Univ. Prof. Dr. M. in seinem Gutachten vom 18. Dezember 1998 wie folgt ausgeführt:
"Für den Beton wurden Betonzuschlagstoffe verwendet, die ohne Ausnahme auf natürliches Gesteinsmaterial zurückzuführen sind. Im Sockelbereich wurden gröbere Steine aus dem Untergrund miteingearbeitet. Der Zement stammt aus dem unmittelbaren Umfeld, d. h. ebenfalls aus natürlichen Gesteinsrohstoffen, wie es die Zementrezeptur verlangt.
Das einzige Fremdmaterial ist das für die Armierung erforderliche Eisen, welches bis max. 5 % im Beton ist, wobei das meiste davon bereits entsorgt wurde. Es ist nur noch das Eisen zu berücksichtigen, das in den einzelnen Blöcken herausragte, (und) abgeschnitten (wurde), sodass nur die Randbereiche des Eisens direkt der Verwitterung ausgesetzt sind. Nur geringe Mengen an Eisen können durch Athmosphärilien freigesetzt werden (Eisen kann nur in den oberen Zentimetern des Betons umgesetzt werden).
Unter Luftabschluss ist keine Oxidation mehr möglich, daher ist das freigesetzte Eisen vernachlässigbar gering. Von dieser Warte betrachtet stellt das Abbruchmaterial des Schachtofens, mit Ausnahme von der Eisenarmierung, ein unbedenkliches, lagerfähiges Material dar, das der Gesteinszusammensetzung nahezu gleichkommt."
In rechtlicher Hinsicht vertrat die BH die Auffassung, dass sich die beschwerdeführende Partei der Baurestmassen durch Ablagerung im ehemaligen Steinbruch M entledigt habe, sodass es sich dabei gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 AWG um Abfall handle. Entgegen der Ansicht der beschwerdeführenden Partei sei die Abfalleigenschaft der Baurestmassen vor der Vermengung mit dem Abraummaterial zu beurteilen. Da die Baurestmassen in einer aufgelassenen Schottergrube abgelagert worden seien, lägen die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Deponie im Sinn des § 2 Abs. 11 AWG und für die Nichtanwendung der Zuschläge nach § 6 Abs. 2 oder 3 ALSAG nicht vor.
Gegen diesen Bescheid erhoben die beschwerdeführende Partei und die MP jeweils Berufung.
Die beschwerdeführende Partei brachte in ihrer Berufung vom 20. August 1999 im Wesentlichen vor, dass die ihr gehörigen Baurestmassen ("Steinblöcke") zwar vom Areal ihres Zementwerkes auf das Areal ihres Steinbruches M transferiert worden seien, sie damit jedoch weder ihren Eigentumswillen noch ihre Gewahrsame daran aufgegeben habe, sodass von einer Entledigung im Sinn des § 2 Abs. 1 Z. 1 AWG nicht gesprochen werden könne. Die Abfalleigenschaft sei auch deshalb nicht gegeben, weil § 2 Abs. 5 Z. 2 ALSAG nicht darauf abstelle, dass die Baurestmassen vor einer Vermengung mit anderen Materialien zu beurteilen seien, und im gegenständlichen Fall der Baurestmassenanteil nur 1,67 % betrage. Ferner erfülle die Verwendung des blockigen Abbruchmaterials zur Festigung der Halde eine konkrete bautechnische Funktion im Zusammenhang mit einer übergeordneten Baumaßnahme, sodass auch im Hinblick darauf keine Altlastenbeitragspflicht eingetreten sei.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol (LH) vom 15. Mai 2000 wurde (Spruchpunkt I.) die Berufung der beschwerdeführenden Partei als unbegründet abgewiesen sowie (Spruchpunkt II.) der Berufung der MP vom 18. August 1999 Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid in dessen Spruchpunkt 4. wie folgt abgeändert:
"Die Bezirkshauptmannschaft K als die gemäß § 21 Altlastensanierungsgesetz 1989 idgF (in der Folge kurz: ALSAG) zuständige Behörde stellt
1.
...
2.
...
3.
...
4.
gemäß § 10 Abs. 1 Z. 4 ALSAG fest, dass die gegenständliche (illegale) Deponie über kein Deponiebasisdichtungssystem sowie über keine vertikale Umschließung verfügt, sodass die Voraussetzungen vorliegen, die Zuschläge gemäß § 6 Abs. 2 ALSAG anzuwenden."
Begründend führte der LH aus, dem Ansuchen der beschwerdeführenden Partei vom 25. September 1998 an den Bürgermeister der Gemeinde S. als Baubehörde um Erteilung der Abbruchbewilligung für das Gebäude des ehemaligen Schachtofens im Bereich des Zementwerkes könne entnommen werden:
"dass die abgebrochenen Materialien mit Ladegerät und LKW auf entsprechende Deponien abtransportiert werden. Sämtliche Blech- und Stahlteile sowie die hölzernen Fensterrahmen und die restlichen Klarscheiben sollen von der Firma (...( übernommen, abgeführt und wiederverwertet bzw. ordnungsgemäß entsorgt werden. Die mineralischen Bauteile (Beton- und Ziegelteile) sollen im Bereich des erschöpften M-Steinbruches gelagert werden. Die Beeinträchtigung eines Gewässers sei nicht gegeben und der anfallende Abbruch habe ein Ausmaß von max. 2.500 m3."
Im November 1998 seien vom Schachtofenabbruch stammende mineralische Baurestmassen im ehemaligen Steinbruch M abgelagert worden, wobei die Baurestmaterialien zum Teil nachweislich am 22. November 1998 mit zwei Muldenkippern angeliefert und in der Folge mit einer Schubraupe einplaniert worden seien. Bei den gegenständlichen (abgelagerten) Materialien handle es sich zweifelsfrei um Baurestmassen gemäß Deponieverordnung (Anlage 2).
In Bezug auf das Berufungsvorbringen der beschwerdeführenden Partei führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass es sich bei der Verbringung der gegenständlichen Materialien um keinen "spezifischen innerbetrieblichen Wirtschaftskreislauf" gehandelt habe und zweifelsfrei feststehe, dass sich die beschwerdeführende Partei der Baurestmassen durch Ablagerung im ehemaligen Steinbruch entledigt habe, weshalb von Abfall im Sinn des § 2 Abs. 1 Z. 1 AWG auszugehen sei. Was den Berufungshinweis auf einen Baurestmassenanteil von lediglich 1,67 % anlange, so werde dem erwidert, dass § 4 Abs. 5 Deponieverordnung ein Vermischungsverbot enthalte, wobei in diesem Zusammenhang noch auf die Nachweispflicht des Beitragsschuldners verwiesen werde. Ebenso gehe das Berufungsvorbringen, wonach vom Altlastenbeitrag jene Geländeverfüllungen oder -anpassungen ausgenommen seien, die im Zusammenhang mit einer übergeordneten Baumaßnahme eine konkrete bauliche Funktion erfüllten, ins Leere. Es treffe zwar zu, dass solche Verfüllungen oder Anpassungen nicht beitragspflichtig seien. Dies gelte jedoch nur für jene Materialien, die zulässigerweise eingesetzt werden könnten und im unbedingt erforderlichen Ausmaß im Hinblick auf diese bautechnische Funktion verwendet würden, und es liege nur dann eine Wiederverwendung oder Wiederverwertung vor. Ob diese Kriterien erfüllt seien, wäre im Einzelfall zu prüfen. Von wesentlicher Bedeutung sei, dass die Baumaßnahme und die bautechnische Funktion zum Zeitpunkt der Beurteilung der Abgabenschuld hinreichend konkretisiert sein müssten. Laut Anzeige der Zollwachabteilung K/MÜG sei bereits am 22. November 1998 Abbruchmaterial vom alten Schachtofen im Steinbruch abgelagert worden. Die Baurestmaterialien seien mit zwei Muldenkippern angeliefert und teilweise sofort mit einer Schubraupe einplaniert worden. Dem von der beschwerdeführenden Partei beigebrachten Gutachten vom 18. Dezember 1998 könne u.a. entnommen werden, dass erst anlässlich einer Begehung vom 4. Dezember 1998 ein örtlicher Böschungsanbruch (im Bereich Böschungsabschnitt der Halde 1) habe beobachtet werden können. Dem Gutachten könne zwar entnommen werden, dass durch die Verwendung von blockigem Abbruchmaterial die Halde einen stützenden Fuß erhalte und zudem die Festigkeit der Halde durch die Zugabe von anderen Materialien verbessert werden könne. Die beschwerdeführende Partei habe jedoch bisher weder die Baumaßnahmen noch die bautechnische Funktion hinreichend konkretisiert und in keiner Weise ausgeführt, ob die Materialien zulässigerweise eingesetzt bzw. im unbedingt erforderlichen Ausmaß im Hinblick auf die bautechnische Funktion verwendet worden seien. Auch dem geologischen Gutachten vom 18. Dezember 1998 könne eine solche Konkretisierung der Baumaßnahme nicht entnommen werden. Anzumerken sei, dass die Verfüllung von ausgebeuteten Schottergruben mit Baurestmassen (auch bei bestehenden Verfüllungsaufträgen) grundsätzlich beitragspflichtig sei, ebenso wie die Verwendung von Abfällen für Baumaßnahmen eines Deponiekörpers. Ergänzend sei noch anzumerken, dass die "Nachnutzung" eines aufgelassenen Bergwerkes, etwa für das Lagern von Abfällen, wenn diese Tätigkeit mit bergbautechnischen Mitteln und Methoden erfolge, unter den Kompetenztatbestand "Bergwesen" falle, was im konkreten Fall bedeute, dass von einer bergbaulichen Nachnutzung lediglich dann gesprochen werden könne, wenn diese im Sinn des Erlasses des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 30. Jänner 1995 mit "inerten" Materialien und Stoffen erfolge, die der Eluatklasse I zuzuordnen seien (Fehlen des im AWG genannten öffentlichen Interesses), und darüber hinaus die Notwendigkeit des Einsatzes der Materialien und Stoffe als bergbautechnische Maßnahme sachlich begründet sei.
In Bezug auf das Berufungsvorbringen der MP führte der LH im Wesentlichen aus, dass bereits das plangemäße Ablagern von Materialien eine "Anlage" darstelle, ohne dass es besonderer baulicher oder technischer Vorrichtungen bedürfe, sodass im gegenständlichen Fall von einer illegalen Deponie auszugehen sei. Von einer zulässigen Verwendung bzw. Verwertung von Abfällen könne nur gesprochen werden, wenn u.a. die Verfüllung nachsorgefrei sei und erforderliche Bewilligungen (z.B. § 32 WRG) vorlägen. Auch seien mit Abfällen gesetzte Baumaßnahmen innerhalb des Deponiekörpers beitragspflichtig und unter den Tatbestand "langfristige Ablagerung" zu subsumieren. Der erstinstanzliche Bescheid sei daher teilweise abzuändern gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete - ebenso wie die MP - eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 10 Abs. 1 des Altlastensanierungsgesetzes (ALSAG), BGBl. Nr. 299/1989, in der bei Erlassung des angefochtenen Bescheides geltenden Fassung BGBl. I Nr. 151/1998, hat folgenden Wortlaut:
"§ 10. (1) Die Behörde (§ 21) hat in begründeten Zweifelsfällen auf Antrag des in Betracht kommenden Beitragsschuldners oder des Hauptzollamtes des Bundes durch Bescheid festzustellen,
1.
ob eine Sache Abfall ist,
2.
ob ein Abfall dem Altlastenbeitrag unterliegt,
3.
welche Abfallkategorie gemäß § 6 Abs. 1 oder 5 oder welcher Deponietyp gemäß § 5 Abs. 4 vorliegt,
4. ob die Voraussetzungen vorliegen, die Zuschläge gemäß § 6 Abs. 2 oder 3 nicht anzuwenden."
Gemäß § 2 Abs. 4 ALSAG sind Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes Abfälle gemäß § 2 Abs. 1 bis 4 des Abfallwirtschaftsgesetzes - AWG, BGBl. Nr. 325/1990, in der jeweils geltenden Fassung, soweit Abs. 5 nicht anderes bestimmt.
Gemäß § 2 Abs. 1 AWG sind Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes bewegliche Sachen, (Z. 1.) deren sich der Eigentümer oder Inhaber entledigen will oder entledigt hat, oder (Z. 2) deren Erfassung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) geboten ist; die Erfassung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse kann auch dann geboten sein, wenn für eine bewegliche Sache ein Entgelt erzielt werden kann.
Dem Beschwerdefall liegt nach den insoweit unbestrittenen Sachverhaltsannahmen der belangten Behörde zugrunde, dass im November 1998 rund 2.500 m3 Abbruchmaterial des ehemaligen Schachtofengebäudes der beschwerdeführenden Partei auf die Halde 1 ihres Steinbruches verbracht und dort einplaniert wurden. Die beschwerdeführende Partei wendet sich gegen die Auffassung der belangten Behörde, dass der Tatbestand des § 2 Abs. 1 Z. 1 AWG (subjektiver Abfallbegriff) erfüllt sei, und bringt vor, dass in Bezug auf die Abbruchmaterialien weder ein Entledigungswille noch eine Entledigungshandlung vorgelegen sei und sie die Gewahrsame an den Materialien nie aufgegeben habe.
Diesem Vorbringen ist Folgendes zu erwidern:
Nach der zur Richtlinie 75/442/EWG idF der Richtlinie 91/156/EWG (im Folgenden: Abfall-Richtlinie) ergangenen Judikatur des EuGH (vgl. etwa das Urteil vom 25. Juni 1997, Rechtssache Tombesi, C-304/94 u.a.) handelt es sich bei dem in dieser Richtlinie definierten Abfallbegriff - danach bedeutet "Abfall": alle Stoffe oder Gegenstände, die unter die in Anhang I der Richtlinie aufgeführten Gruppen fallen und deren sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss (vgl. Art. 1 lit. a und Anhang I, insbesondere Punkt Q16, der genannten Richtlinie) - um einen gemeinsamen, die Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten bindenden Begriff, weshalb der österreichische Abfallbegriff richtlinienkonform auszulegen ist (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 4. Juli 2001, Zl. 99/07/0177). Der EuGH hat weiters in seinem Urteil vom 18. April 2000 in der Rechtssache C- 9/00 (Rechtssache Palin Granit Oy) zu diesem gemeinschaftsrechtlichen Abfallbegriff (unter Zitierung von Vorjudikatur) ausgesprochen, dass der Begriff "Abfall" nicht eng ausgelegt werden dürfe und die Frage, ob ein bestimmter Stoff Abfall sei, an Hand sämtlicher Umstände zu beurteilen sei. Zwar gebe die zitierte Richtlinie kein maßgebliches Kriterium für die Ermittlung des Willens des Besitzers, sich eines bestimmten Stoffes oder Gegenstandes zu entledigen, vor, doch habe der EuGH in seiner Judikatur bestimmte Anhaltspunkte benannt, an Hand derer sich der Wille des Besitzers auslegen lasse. Solche Anhaltspunkte bestünden z.B. darin, ob ein bestimmter Stoff ein Produktionsrückstand sei, das heißt ein Erzeugnis, das nicht als solches zum Zweck einer späteren Verwendung angestrebt worden sei, oder in welchem Grad die Wiederverwendung eines Stoffes ohne vorherige Bearbeitung wahrscheinlich sei (vgl. Rz 23 bis 25, 32, 37, dieses Urteils).
Ebenso hat der Verwaltungsgerichtshof im vorzitierten Erkenntnis, Zl. 99/07/0177, ausgeführt, dass von einer Entledigung im Sinn des § 2 Abs. 1 Z. 1 AWG - und somit auch im Sinn der im Wesentlichen gleichlautenden Regelung des § 2 Abs. 4 Z. 1 ALSAG in der Stammfassung - nur dann gesprochen werden könne, wenn die Weitergabe der Sache in erster Linie darauf abziele, diese loszuwerden, und darin somit das überwiegende Motiv für die Weitergabe bzw. Weggabe der Sache gelegen sei.
In dem in den Verwaltungsakten enthaltenen, im angefochtenen Bescheid zitierten Ansuchen der beschwerdeführenden Partei an den Bürgermeister der Gemeinde S. vom 25. September 1998 um Erteilung der Abbruchbewilligung für das Schachtofengebäude erklärte die beschwerdeführende Partei im Rahmen der Beschreibung des Abbruchvorganges, dass die abgebrochenen Materialien auf die "entsprechenden Deponien" abtransportiert würden. Die mineralischen Bauteile (Beton- und Ziegelteile) würden im Bereich des erschöpften Steinbruches M gelagert, die übrigen Abbruchteile wiederverwendet bzw. ordnungsgemäß entsorgt. Der Schachtofenbetrieb sei bereits seit ca. 25 Jahren eingestellt, und es werde nach Vollendung des Abbruchs die gegenständliche Fläche im Zementwerksareal eingeebnet und für Zwecke des Zementwerkbetriebes verwendet.
Bei Würdigung des gesamten vorliegenden Sachverhaltes kann es nicht als erwiesen angesehen werden, dass das überwiegende Motiv oder zumindest ein Hauptmotiv für den Abbruch des Schachtofengebäudes mit anschließender Verbringung des Abbruchmaterials gewesen sei, Material zur Sicherung oder Stabilisierung des Bergbaugeländes zu gewinnen. Unter Bedachtnahme auf die in der vorzitierten Judikatur des EuGH und des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Kriterien kann daher die Auffassung der belangten Behörde, es sei von einer Entledigung des Abfalls durch die beschwerdeführende Partei im Sinn des § 2 Abs. 1 Z. 1 AWG auszugehen, nicht als rechtswidrig beurteilt werden.
Das gegenständliche Abbruchmaterial wäre allerdings dann nicht Abfall, wenn der Eintritt der Abfalleigenschaft bei Zutreffen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 5 Z. 1 ALSAG oder - worauf die Beschwerde mit ihrem Vorbringen, dass der Baurestmassenanteil lediglich 1,67 %, somit nicht mehr als 5 Volumsprozent, ausmache, abzielt - jener des § 2 Abs. 5 Z. 2 leg. cit. verhindert worden wäre.
Diese Gesetzesbestimmungen § 2 Abs. 5 Z. 1 und 2 ALSAG in der hier maßgeblichen Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 142/2000 hat folgenden Wortlaut:
"§ 2. ...
(5) Nicht als Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten:
1. Abfälle, die einer Wiederverwendung, thermischen oder stofflichen Verwertung zugeführt werden, ausgenommen Verfüllungen von Geländeunebenheiten und das Vornehmen von Geländeanpassungen mit Abfällen, einschließlich deren Einbringung in geologische Strukturen sowie Baumaßnahmen des Deponiekörpers (z.B. Deponiezwischenabdeckungen, Fahrstraßen, Rand- und Stützwälle);
2. Erdaushub und Abraummaterial, die durch Aushub oder Abräumen von im Wesentlichen natürlich gewachsenem Boden oder Untergrund anfallen und die den Kriterien für Baurestmassendeponien der Deponieverordnung (Anlage 1, Tabelle 3 und 4) BGBl. Nr. 164/1996, entsprechen, sofern der Anteil an Baurestmassen nicht mehr als 5 Volumsprozent beträgt;
..."
Aus § 2 Abs. 5 Z. 1 ALSAG ist für den Beschwerdestandpunkt schon deshalb nichts zu gewinnen, weil mit dem gegenständlichen Abbruchmaterial eine Geländeverfüllung im Bereich der Halde vorgenommen wurde und dies unter den in dieser Gesetzesbestimmung enthaltenen ersten Ausnahmetatbestand ("ausgenommen Verfüllungen .... geologische Strukturen") zu subsumieren ist.
Ebenso irrt die Beschwerde mit ihrem auf § 2 Abs. 5 Z. 2 ALSAG abzielenden Vorbringen. Wie die beschwerdeführende Partei in ihrer Stellungnahme vom 6. April 1999 ausgeführt hat, wurde dieses Material in einem Volumen von rund 2.500 m3 der (mit Abraummaterial) geschütteten, im Zeitpunkt der Verbringung (im November 1998) bereits bestehenden Halde beigemengt und betrug das Gesamtvolumen der Halde rund 150.000 m3, woraus die beschwerdeführende Partei einen Baurestmassenanteil von 1,67 % errechnete. Damit übersieht die beschwerdeführende Partei, dass die Abfalleigenschaft des verbrachten Abbruchmaterials bereits vor dem Einplanieren in der Halde eingetreten ist, und es ist von der mit dem angefochtenen Bescheid nach § 10 Abs. 1 ALSAG getroffenen Feststellung auch nur das von dem Schachtofengebäudeabbruch stammende, von der belangten Behörde als Baurestmassen im Sinn der Anlage 2 der Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/996, qualifizierte Material umfasst. Bei diesem Abbruchmaterial handelt es sich weder um Erdaushub noch um Abraummaterial (vgl. zum Begriff "Abraummaterial" etwa das hg. Erkenntnis vom 6. August 1998, Zl. 97/07/0174), sodass der Ausnahmetatbestand des § 2 Abs. 5 Z. 2 leg. cit. keine Anwendung findet.
Die Beschwerde war daher in Ansehung des mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. getroffenen Ausspruches gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Beschwerde bringt weiters vor, dass die beschwerdeführende Partei durch Gutachten dargetan habe, dass das Abbruchmaterial für die Schaffung eines standsicheren Fußes und für die Hebung der Festigkeit der an sich losen Halde benötigt und verwendet worden sei. Es stellten alle gutachterlich belegten Angaben der beschwerdeführenden Partei eine hinreichende Konkretisierung der baulichen Maßnahmen dar, und es sei nicht erforderlich, diese Maßnahmen allenfalls durch zusätzliche Pläne u. dgl. weiter darzulegen.
Mit diesem im Hinblick auf § 3 Abs. 1 Z. 2 ALSAG erstatteten Vorbringen zeigt die Beschwerde im Ergebnis eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
Diese Gesetzesbestimmung in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. Nr. 201/1996 lautet:
"§ 3. (1) Dem Altlastenbeitrag unterliegen:
1.
...
2.
das Verfüllen von Geländeunebenheiten oder das Vornehmen von Geländeanpassungen mit Abfällen einschließlich deren Einbringung in geologische Strukturen, ausgenommen jene Geländeverfüllungen oder -anpassungen, die im Zusammenhang mit einer übergeordneten Baumaßnahme eine konkrete bautechnische Funktion erfüllen (z.B. Dämme und Unterbauten für Straßen, Gleisanlagen oder Fundamente, Baugruben- oder Künettenverfüllungen);
..."
Der in dieser Gesetzesbestimmung normierte Ausnahmetatbestand (Erfüllen einer konkreten bautechnischen Funktion im Zusammenhang mit einer übergeordneten Baumaßnahme) kann nur dann zum Tragen kommen, wenn es sich dabei um eine zulässige Verwendung oder Verwertung von Abfällen handelt, was nur dann vorliegt, wenn die Materialien für den angestrebten Zweck unbedenklich verwendet werden können. Hiebei liegt eine Unzulässigkeit der Verwertung oder Verwendung der Materialien jedenfalls dann vor, wenn die Verwendung oder Verwertung gegen Rechtsvorschriften, insbesondere die Schutzgüter des Umweltrechtes, verstößt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 11. September 2003, Zl. 2003/07/0038).
Die belangte Behörde hat das Vorliegen dieses Ausnahmetatbestandes mit der Begründung verneint, dass nur jene Materialien ausgenommen seien, die zulässigerweise und im unbedingt erforderlichen Ausmaß im Hinblick auf die bautechnische Funktion verwendet würden. Von wesentlicher Bedeutung für die Beurteilung dieser Kriterien ("übergeordnete Baumaßnahme", "bautechnische Funktion", "Zulässigkeit", "unbedingt erforderliches Ausmaß") sei jedoch, dass die Baumaßnahme und die bautechnische Funktion im Zeitpunkt der Beurteilung der Abgabenschuld hinreichend konkretisiert seien. Dem vorgelegten geologischen Gutachten vom 18. Dezember 1998 zufolge habe erst anlässlich der Begehung vom 4. Dezember 1998 - somit nach dem Einplanieren am 22. November 1998 - ein Böschungsanbruch (im Bereich der Halde 1) beobachtet werden können. Wenn auch dem Gutachten entnommen werden könne, dass durch die Verwendung des blockigen Abbruchmaterials die Halde einen stützenden Fuß erhalte und zudem deren Festigkeit verbessert werde, so habe die beschwerdeführende Partei bisher weder die Baumaßnahme und die bautechnische Funktion hinreichend konkretisiert, noch ausgeführt, ob die Materialien zulässigerweise und auch im unbedingt erforderlichen Ausmaß im Hinblick auf die bautechnische Funktion verwendet worden seien.
Diesen Ausführungen der belangten Behörde ist zunächst entgegenzuhalten, dass das von ihr ins Treffen geführte Kriterium "im unbedingt erforderlichen Ausmaß" keine gesetzliche Grundlage hat (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 2003, Zl. 2002/07/0025).
Nach Ausweis der Verwaltungsakten wurde von der Berghauptmannschaft Innsbruck mit Schreiben vom 30. April 1999 an die BH eine Niederschrift über die von der Berghauptmannschaft am 27. April 1999 durchgeführte Verhandlung übermittelt, in der der geologische Sachverständige Univ. Prof. Dr. M. sein Gutachten vom 18. Dezember 1998 erläuterte und dahin ergänzte, dass durch den Einbau des sehr grobblockigen und stückigen Schachtofenmaterials die Standfestigkeit der Halde, die sonst i.w. aus lockerem und teils bindigem Abraummaterial aus dem Tagbauteil N. bestehe, bedeutend erhöht worden sei und durch das Vermengen des Materials auch der Böschungswinkel habe erhöht werden können. Durch die Erhöhung der Standfestigkeit und die Gewährleistung der Wasserwegigkeit sei "die bergbautechnische Notwendigkeit für diese Maßnahme" gegeben.
§ 3 Abs. 1 Z. 2 ALSAG zählt als Beispiele für Geländeverfüllungen und -anpassungen, die im Zusammenhang mit einer übergeordneten Baumaßnahme eine konkrete bautechnische Funktion erfüllen, Dämme und Unterbauten für Straßen, Gleisanlagen und Fundamente, aber auch Baugruben- und Künettenverfüllungen auf. Die Beurteilung, dass im vorliegenden Fall die Einbringung von grobblockigem Material zur Sicherung bzw. Erhöhung der Standfestigkeit des zu rekultivierenden Steinbruchs, wo es unstrittig bereits zu einem Böschungsabbruch gekommen ist, eine konkrete bautechnische Funktion im Zusammenhang mit einer übergeordneten Baumaßnahme - wie dies etwa bei Künettenverfüllungen der Fall ist - nicht erfülle, konnte von der belangten Behörde vor dem Hintergrund der zitierten Verfahrensergebnisse nicht ohne Einholung eines entsprechenden Sachverständigengutachtens getroffen werden. Wenn auch die Partei eines Verwaltungsverfahrens, wenn sie ihrer Nähe zur Sache wegen näher am Beweis ist, eine entsprechende Mitwirkungsverpflichtung trifft (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 12. Dezember 2002, Zl. 98/07/0159, mwN), so entbindet diese die Behörde nicht davon, von sich aus für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen (vgl. etwa die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, zu § 39 AVG E 16 ff zitierte hg. Judikatur). Eine Nachweisverpflichtung des Beitragsschuldners, wie sie etwa in § 6 Abs. 6 ALSAG ("Höhe des Beitrags") normiert ist, hat der Gesetzgeber im Anwendungsbereich des § 3 leg. cit. ("Gegenstand des Beitrags") nicht angeordnet. Im Übrigen ist der Begründung des angefochtenen Bescheides auch nicht zu entnehmen, welche erforderliche Aufklärung oder Mitwirkung die beschwerdeführende Partei unterlassen habe bzw. in Bezug auf welche Tatsachen eine Unklarheit bestanden habe.
Darüber hinaus ist es nicht von entscheidungswesentlicher Bedeutung, ob - wie im angefochtenen Bescheid ausgeführt wurde - laut dem Gutachten des Sachverständigen Univ. Prof. Dr. M. vom 18. Dezember 1998 erst anlässlich einer Begehung vom 4. Dezember 1998 ein örtlicher Böschungsanbruch beobachtet werden konnte, spricht dies allein doch noch nicht zwingend dagegen, dass die erfolgte Geländeverfüllung dennoch eine konkrete bautechnische Funktion im Zusammenhang mit einer übergeordneten Baumaßnahme erfüllte.
Ferner kann auf Grund der bisherigen Erhebungen auch nicht mit der notwendigen Sicherheit darauf geschlossen werden, dass das verwendete Abbruchmaterial für den angestrebten Zweck nicht unbedenklich verwendet werden konnte. So führte der geologische Sachverständige Univ. Prof. Dr. M. an, dass von der im Beton noch in geringem Umfang enthaltenen Eisenbewehrung lediglich geringe Mengen durch Athmosphärilien freigesetzt werden könnten, eine (allfällige) Oxidation jedoch vernachlässigbar gering sei und das Abbruchmaterial im Übrigen ein unbedenkliches, lagerfähiges Material darstelle, das der Gesteinszusammensetzung nahezu gleichkomme. Laut der Niederschrift über die bergrechtliche Verhandlung am 27. April 1999, in der der Sachverständige Univ. Prof. Dr. M. sein Gutachten erläuterte und ergänzte, erhoben weder der beigezogene forstfachliche Sachverständige noch der naturkundliche Amtssachverständige Einwände gegen die Verwendung des Abbruchmaterials. Der beigezogene wasserbautechnische Amtssachverständige vertrat die Auffassung, dass im Hinblick auf das Gutachten des Univ. Prof. Dr. M. die Verwendung dieses Materials auch bei ungeschützter Lagerung keine Gefährdung von Grund und Quellwasser darstelle (vgl. in diesem Zusammenhang auch das in den Verwaltungsakten enthaltene Schreiben des Baubezirksamtes K, Abteilung Wasserwirtschaft, an die BH vom 26. Mai 1999). Ohne diesbezügliche Verfahrensergebnisse kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass das Abbruchmaterial im Bereich der Halde nicht unbedenklich verwendet werden konnte.
In Bezug auf die mit dem angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung nach § 10 Abs. 1 Z. 2 ALSAG haftet diesem somit eine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften an, weshalb er in diesem Punkt gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben war.
Die beschwerdeführende Partei hat sich im Verwaltungsverfahren wiederholt darauf berufen, dass es sich bei dem auf der Halde einplanierten Material (ca. 2.500 m3) um Baurestmassen handle (vgl. etwa die Berufung vom 20. August 1999, in der auf die vorangegangenen Schriftsätze der beschwerdeführenden Partei hingewiesen wurde). Die im angefochtenen Bescheid gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 ALSAG getroffene Beurteilung der belangten Behörde, es handle sich bei dem abgelagerten Abfall um Baurestmassen (vgl. § 6 Abs. 1 Z. 1 ALSAG idF BGBl. Nr. 201/1996), wird in der Beschwerde nicht substantiiert bekämpft. Diese war daher insoweit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Soweit die belangte Behörde in Abänderung des erstinstanzlichen Bescheides die Feststellung getroffen hat, dass im Sinn des § 10 Abs. 1 Z. 4 ALSAG die Voraussetzungen vorlägen, die Zuschläge gemäß § 6 Abs. 2 leg. cit. anzuwenden, verkannte sie das Gesetz, weil auf dem Boden der im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen nicht davon auszugehen ist, dass die gegenständlichen Materialien auf einer Deponie abgelagert wurden. Diesbezüglich wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG zur näheren Begründung auf das hg. Erkenntnis vom 17. Mai 2001, Zl. 2000/07/0281, verwiesen. Demzufolge war der angefochtene Bescheid im Umfang des gemäß § 10 Abs. 1 Z. 4 ALSAG getroffenen Ausspruches gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm § 3 Abs. 2 Z. 2 Eurogesetz, BGBl. I Nr. 72/2000, und der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 29. Jänner 2004
Gerichtsentscheidung
EuGH 61994J0304 Tombesi VORABSchlagworte
Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes FachgebietDefinition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4Gemeinschaftsrecht Auslegung des Mitgliedstaatenrechtes EURallg2Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3Gemeinschaftsrecht Terminologie Definition von Begriffen EURallg8Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel SachverständigenbeweisSachverständiger AufgabenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2000070074.X00Im RIS seit
19.02.2004Zuletzt aktualisiert am
04.11.2015