Norm
ASVG §133 Abs2Rechtssatz
Unter der Anstaltspflege ist eine einheitliche und unteilbare Gesamtleistung zu verstehen. Gemäß § 27 Abs 1 KAG (§ 44 Abs 1 nöKAG) sind mit den vom Versicherungsträger zu zahlenden Pflegegebühren der allgemeinen Gebührenklasse alle Leistungen der Krankenanstalt - mit Ausnahme der in § 27 Abs 2 und § 27 a genannten - abgegolten. Neben Unterkunft und Verpflegung sind auch ärztliche Untersuchungen und Behandlung, Beistellung der erforderlichen Hilfsmittel und therapeutischen Behelfe umfaßt. Eine gesonderte Verrechnung einzelner Heilmittel oder Heilbehelfe kommt nicht in Betracht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0085800Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.03.2016