RS OGH 1990/1/23 10ObS10/90, 10ObS4/92, 10ObS266/94, 10ObS2306/96g, 10ObS146/99i, 10ObS175/01k, 10Ob

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Veröffentlicht am 23.01.1990
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Norm

ASVG §222
ASVG §235
ASVG §255 Abs7

Rechtssatz

Der Anspruch auf jede der im § 222 Abs 1 und 2 ASVG angeführten Leistungen mit Ausnahme der Abfindung nach § 269 Abs 1 Z 1 ASVG ist nach § 235 Abs 1 und 2 ASVG ua an die allgemeine Voraussetzung geknüpft, dass die Wartezeit durch zu berücksichtigende Versicherungsmonate erfüllt ist. Diese sekundäre Leistungsvoraussetzung soll sicherstellen, dass nur solche Leistungswerber in den Genuss von Leistungen kommen, die der Versichertengemeinschaft bereits eine bestimmte Zeit angehört und durch ihre Beiträge zur Finanzierung der Leistungsverpflichtungen dieser Gemeinschaft beigetragen haben.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0084485

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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