Norm
BSVG §93 Abs2Rechtssatz
Die Differenzierung zwischen öffentlichen und privaten Krankenanstalten in § 93 Abs 2 BSVG einerseits sowie die Tatsache andererseits, daß in § 88 BSVG für einen Kostenzuschuß bei Inanspruchnahme eines Wahlarztes das Erfordernis der Unaufschiebbarkeit der (nicht stationären) Krankenbehandlung nicht gefordert wird, erscheint auch verfassungsrechtlich nicht bedenklich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0085828Dokumentnummer
JJR_19900123_OGH0002_010OBS00360_8900000_006