RS OGH 1990/1/23 10ObS360/89, 10ObS20/03v

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Veröffentlicht am 23.01.1990
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Norm

BSVG §93 Abs2

Rechtssatz

Die Differenzierung zwischen öffentlichen und privaten Krankenanstalten in § 93 Abs 2 BSVG einerseits sowie die Tatsache andererseits, daß in § 88 BSVG für einen Kostenzuschuß bei Inanspruchnahme eines Wahlarztes das Erfordernis der Unaufschiebbarkeit der (nicht stationären) Krankenbehandlung nicht gefordert wird, erscheint auch verfassungsrechtlich nicht bedenklich.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 360/89
    Entscheidungstext OGH 23.01.1990 10 ObS 360/89
    Veröff: ZAS 1990,198 (Radner) = SSV-NF 4/8
  • 10 ObS 20/03v
    Entscheidungstext OGH 18.05.2004 10 ObS 20/03v
    Beisatz: Hier: §150 Abs1 ASVG idF 2.SRÄG (BGBl1996/764) und §131 ASVG. Die Tatsache, dass für einen Kostenzuschuss bei Inanspruchnahme eines Wahlarztes das Erfordernis der Unaufschiebbarkeit der (nicht stationären) Krankenbehandlung nicht gefordert wird, erscheint verfassungsrechtlich nicht bedenklich. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0085828

Dokumentnummer

JJR_19900123_OGH0002_010OBS00360_8900000_006
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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