Norm
BSVG §93Rechtssatz
Die Anstaltspflege war notwendig und unaufschiebbar, wenn Anstaltsbedürftigkeit im Sinne des § 22 Abs 3 KAG (§ 39 Abs 3 nöKAG) und Unabweisbarkeit im Sinne des § 22 Abs 4 KAG (§ 39 Abs 4 nöKAG) vorliegen. Als unabweisbar sind danach Personen zu betrachten, deren geistiger und körperlicher Zustand wegen Lebensgefahr oder wegen Gefahr einer sonst nicht vermeidbaren schweren Gesundheitsschädigung sofortige Anstaltsbehandlung erfordert.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0085809Dokumentnummer
JJR_19900123_OGH0002_010OBS00360_8900000_003