RS OGH 1990/1/23 10ObS360/89

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Veröffentlicht am 23.01.1990
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Norm

BSVG §93

Rechtssatz

Ist eine notwendige stationäre Behandlung nicht unaufschiebbar, muß sich ein Versicherter, wenn er eine Behandlung in einer privaten Krankenanstalt ohne Vertragsverhältnis mit dem Versicherungsträger in Anspruch nehmen will, um dessen Einweisung (Ausstellung eines Kostenverpflichtungsscheines) bemühen, will er nicht des Kostenzuschusses verlustig gehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0085817

Dokumentnummer

JJR_19900123_OGH0002_010OBS00360_8900000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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